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Verstoß gegen Pressegesetz?

„Bock“-Heften fehlt korrektes Impressum

Die Initiatoren der rechtsextremen Jugendzeitschrift „Bock – Das Sprachrohr der Gegenkultur“ haben möglicherweise gegen das Presserecht verstoßen. Dort ist festgelegt, dass in jedem Druckwerk Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers genannt werden müssen.

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Herr Steinkamp, Direktor der IGS Roderbruch, zeigt sich nicht begeistert über die Verteilung der „Bock“-Hefte.

Herr Steinkamp, Direktor der IGS Roderbruch, zeigt sich nicht begeistert über die Verteilung der „Bock“-Hefte.

© Wallenwein

Danach suchen Leser in den „Bock“-Ausgaben jedoch vergeblich. Nach Paragraf 22 des Niedersächsischen Pressegesetzes handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. Für die Stadt Hannover ergibt sich daraus vor allem die Perspektive, die Verteilung des Heftes womöglich doch noch unterbinden zu können – vorausgesetzt, die Initiatoren können ausfindig gemacht werden. „Wir prüfen, den Fall“, sagte Stadtsprecherin Susanne Stroppe am Freitag.

Neonazis haben die „Bock“-Hefte in den vergangenen Tagen an Schüler in Stadt und Region verteilt. Am Donnerstag hatte die Staatsanwaltschaft die Zeitschrift geprüft, keinen volksverhetzerischen Inhalt festgestellt und das Heft somit nicht verbieten können. Die Verteilaktion sorgt unter Politikern für Besorgnis. Der Landtagsabgeordnete Heinrich Aller (SPD) kündigte an, in der kommenden Woche eine Anfrage im Parlament einbringen zu wollen. Das Innenministerium solle genau darlegen, wie gut die rechte Szene in der Region Hannover organisiert ist.

[Vivien-Marie Drews]

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