Zur Begründung hieß es, das dem Internetriesen Google gehörende Videoportal könne nicht belangt werden, wenn die fraglichen Videoaufzeichnungen nicht unter das US-Urheberrecht fallen. Das Urteil gelte jedoch nicht für Live-Events.
YouTube wird immer wieder die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen. In Deutschland darf das Portal wegen eines Streits mit der Verwertungsgesellschaft GEMA keine Musikvideos mehr bereitstellen.
afp
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