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Bückeburg

Rolf und Stefan Zinn müssen keinen Cent zurückzahlen

Das Landgericht Bückeburg hat eine Schadensersatzklage über vier Millionen Euro gegen Rolf W. Zinn und Stefan Zinn – als Privatpersonen und Aktionäre der Neschen AG, nicht gegen den Konzern selbst – vollumfänglich zurückgewiesen. Auch Garantieversprechen seien eingehalten worden, so die Entscheidung der Zivilkammer.
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Bückeburg (rc). Geklagt hatte die Vermögensverwaltung Erben Dr. Karl Goldschmidt GmbH mit Sitz in Essen (VVG), seit 2004 größter Anteilseigner von Neschen. Sie war der Ansicht, dass sie im Rahmen der Aushandlung der Beteiligungsverträge im Frühjahr 2004 arglistig getäuscht worden sei und sich unter heute bekannt gewordenen Umständen damals nicht an dem Unternehmen beteiligt hätte. Auch vertraglich zugesicherte Garantieversprechen wie umfassende Informationen über die Lage des Unternehmens seien nicht eingehalten worden. Damals hatte die VVG für rund 11,4 Millionen Euro 2,6 Millionen Aktien zum Preis von je 4,35 Euro der Neschen AG erworben, heute steht der Kurs bei rund 37 Cent.
Das sah nun die Zivilkammer unter dem Vorsitz von Richterin Birgit Brüninghaus ganz anders und wies die Klage vollumfänglich zurück. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei der VVG vor Unterzeichnung der Verträge durchaus bekannt gewesen, dass es um die Neschen AG wirtschaftlich nicht zum Besten gestanden habe. Zu diesem Schluss seien von der VVG selbst beauftragte Wirtschaftsprüfer gekommen, die in ihrem Testat eindeutig vor einer Beteiligung an der Neschen AG gewarnt hätten. Das sei der VVG bekannt gewesen und in den entsprechenden Gremien des Investors vor der Unterzeichnung der Verträge auch diskutiert worden, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Die Warnungen seien aber „in den Wind geschlagen worden“, die Verträge „sehenden Auges“ unterzeichnet worden. Es liege keine Arglist vor.
Auch bei dem zweiten, heftig umstrittenen Punkt, dem Projekt „Andorra“ mit einem amerikanischen Großkonzern, hätten die Zinns ihre Aufklärungspflichten erfüllt. Zum Zeitpunkt des Einstiegs der VVG seien die Verträge seitens der Amerikaner zwar immer wieder gekündigt worden, gleichzeitig aber auch verlängert worden – eine Spezialität des amerikanischen Vertragsrechts. Darüber sei informiert worden, zumal die Zinns nie hätten sicher sein können, ob die Verträge nun tatsächlich gekündigt worden waren und „ob das Projekt gegen die Wand gefahren ist“.
Seitens der Zinns seien der VVG auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgetragen und mündlich erläutert worden, so die Zivilkammer in ihrer Urteilsbegründung. Wenn seitens der VVG keine schriftlichen Unterlagen über diese Sachverhalte angefordert worden seien, so sei das Sache der VVG, nicht der Herren Zinn. Und noch ein wichtiger Punkt der Entscheidung: Die Zivilkammer wies darauf hin, dass im Vorwurf der arglistigen Täuschung bereits die Verjährungsfrist eingetreten ist, mithin in diesem Punkt gar nicht mehr geklagt hätte werden dürfen.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verpfändung von einer Million Neschen-Aktien. Im Rahmen der gegebenen Garantieversprechen hatte die VVG von ihrem Pfändungsrecht Gebrauch gemacht.
Seitens der VVG wird das Urteil nicht hingenommen. Wie der VVG-Geschäftsführer Frederick von Dörnberg auf Anfrage unserer Zeitung mitteilte, sei bereits Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingereicht worden. „Wir sehen deutlich Ansätze für andere rechtliche Wertungen.“


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