Bückeburg (ly). Nach dem spektakulären Einsatz (wir berichteten) ging der anschließende Prozess vor dem Bückeburger Amtsgericht jetzt eher unspektakulär zu Ende. Richter Armin Böhm stellte das Verfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein, die Staatsanwaltschaft stimmte zu. Das „gefährliche Werkzeug“ im Sinne des Gesetzes war in diesem Fall jener Kampfhund, der die Polizisten vor einer Wohnungsdurchsuchung angegriffen haben soll.
„Kam der Hund angedackelt?“
„Kam der Hund angedackelt?“, fragte Richter Böhm einen Polizisten. „Ich würde sagen, er kam angerannt“, antwortete der Beamte und fügte hinzu: „Ohne Maulkorb.“ Zwei- oder dreimal sei das Tier zuvor bereits auffällig geworden. Vorsichtshalber war die Bückeburger Polizei, unterstützt durch Kräfte aus Nienburg und Stadthagen, deshalb auch mit Hundeführern angerückt. Schutzwesten sollten vor Verletzungen schützen.
Um die Durchsuchung, eine Drogenrazzia, ging es in einem zweiten Verfahren. Zwölf Cannabis-Pflanzen, liebevoll aufgepäppelt, hatten die Beamten an jenem Vormittag im Schlafzimmer des Bückeburgers entdeckt. Wegen dieses Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 1400 Euro, umgerechnet 70 Tagessätze.
In der Anklageschrift heißt es, dass der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Pflanzen im Klo heruntergespült haben soll. Zeit dafür könnte der 35-Jährige gewonnen haben, indem er den Polizisten die Wohnungstür vor der Nase zumachte, nachdem er sie zunächst einen Spalt weit geöffnet hatte.
Für eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hätte der Bückeburger dabei Gewalt angewendet haben müssen. Ein Beamter konnte sich als Zeuge vor Gericht jedoch nicht mehr erinnern, wie weit er seinen Fuß damals in die Tür gestellt hatte – oder ob er den Fuß eventuell sogar freiwillig zurückgezogen hat. Sicher ist, dass die Tür danach von der Polizei eingetreten worden ist. Und dann erschien auch schon der Hund.
Weil dieses Verfahren eingestellt wurde, bleiben auch sonst Fragen offen. So muss zumindest eine Kugel den Hund von hinten erwischt haben. Ein Tierarzt, bei dem der Rüde in Behandlung war, beschreibt im Brustbereich des Tieres einen „langen Kanal nach cranial“ als Folge des Schusses. Cranial bedeutet: zum Kopf hin. Auch für einen Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hätten die Beweise möglicherweise nicht gereicht. Am Ende stellte sich die Frage gar nicht mehr, weil eine Verurteilung angesichts des Drogendelikts kaum weiter ins Gewicht gefallen wäre – deshalb die Einstellung.
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