Tückisch ist die Unfallstelle, die im Mündungsbereich des Sträßchens von der Cecilienhöhe liegt, wegen einer Kuppe. Aus Hannover kommende Fahrzeuge sind erst spät zu sehen. Außerdem werde auf der Bundesstraße „bekanntermaßen schnell gefahren“, beschrieb Richterin Gönna Freifrau von Blomberg die Gefahrensituation. Auch der junge Mann in seinem Audi war zu schnell, überdies war er nicht angeschnallt und hatte deshalb keine Überlebenschance. Er starb noch an der Unfallstelle. Als erhebliches Mitverschulden wirkten sich diese Umstände strafmildernd für den angeklagten Unfallfahrer aus. Für dessen Schuldspruch waren sie ohne Belang. Es ändere nichts daran, dass der Angeklagte den Unfall verursacht habe, sagte die Richterin.
Der technische Sachverständige, der das Geschehen rekonstruiert hatte, hatte zuvor Berechnungen erläutert und erklärt, dass die Kollision zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Einbieger gleich nach dem Anfahren noch einmal zur Seite geblickt hätte, sich rückversichert hätte, dass die Straße tatsächlich frei wäre. Der Verzicht auf diesen Blick wurde dem Angeklagten als schuldhaftes Versäumnis angekreidet und zum Vorwurf gemacht. Er habe gewusst, „dass hinter der Kuppe Autos kommen“, formulierte die Richterin. Sie vermisste die notwendige Sorgfalt aufseiten des Angeklagten und zog daraus die unmissverständliche Schlussfolgerung: „Er hätte warten müssen.“
Zu einem zweiten Blick nach rechts sei sein Mandant gar nicht verpflichtet gewesen, hatte sich der Verteidiger in seinem Plädoyer ereifert. „Er muss nicht noch einmal gucken“, erhob Rechtsanwalt Ralf Jordan für den Angeklagten Anspruch auf „Vorfahrt“, nachdem er einmal angefahren war.
Den angestrebten Freispruch hat er damit allerdings nicht durchsetzen können, wahrscheinlich geht der Prozess in die nächste Runde. Mit dem Angebot, das Verfahren gegen eine Auflage einzustellen – immerhin einer Lösung ohne Schuldspruch –, war das Gericht bei dem Angeklagten schon frühzeitig abgeblitzt.
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