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Obernkirchen / Verwaltung

Fremdwerbung verhindern?


Sicher ist nur, dass sie einen vierstelligen Betrag kosten würde. Mindestens. Und ein Jahr müsste ebenfalls eingeplant werden, ehe sie rechtskräftig werden würde. Mindestens. Doch würde die Aufstellung einer Satzung für die Werbeanlage wirklich Sinn ergeben? Angestoßen hatte die Debatte Anfang letzten Jahres der Gelldorfer Ortsrat.

Doppelseitig beleuchtete Werbeanlage an der B65 in Gelldorf.  © pr.

Obernkirchen (rnk). Entlang der verkehrsreichen B65 durch Gelldorf, wo jede Menge Publikum garantiert ist, wollte der Ortsrat Werbeanlagen an bestimmten Stellen verhindern. Die Stadt sollte versuchen, diese „aggressive“ Fremdwerbung, diesen Wildwuchs, der auch zur Verkehrsgefährdung beitrage, mit örtlichen Bauvorschriften einzugrenzen.

Das Problem: Kommunen können nicht komplett selber entscheiden, wie es im Ort aussehen soll, da das übergeordnete allgemeine Baurecht zur rechtlichen Beurteilung herangezogen wird und im Einzelfall zur Anwendung kommt. Man brauche Regelungen, hatte die Stadt letztes Jahr argumentiert, und vorsorglich betont, dass mit Regelungen keineswegs nur Verhinderungen der Werbemammuts gemeint sei.

Grundsätzlich gilt: Mit einer sogenannten Werbeanlagensatzung könnte ein historischer Stadtkern geschützt werden, oder ein Gebiet von städtebaulicher, künstlerischer und historischer Bedeutung; es könnten Gebietscharakter gewahrt und ein partieller Ausschluss ermöglicht werden. Mit einer Werbeanlagensatzung, die in eine städtebauliche Gesamtentwicklung eingebunden ist und den Rahmen vorgibt, könnte der Spielraum für individuelle Werbemöglichkeiten zugelassen werden, ohne dass das Stadtbild negativ beeinflusst wird.

Die Verwaltung hat seit dem Sommer über den Niedersächsischen Städtetag bei den Mitgliedskommunen nachgefragt: Wie läuft das bei Euch? Durchwachsen, auch wenn die verschiedenen Kommunen, die mit den entsprechenden Satzungen arbeiten, im Kern durchweg positive Erfahrungen angesammelt haben: Stets wird auf die erfreuliche Auswirkung auf das jeweilige Stadtbild hingewiesen: Aufdringliche Neonreklamen konnten eingedämmt und unerwünschte Nebeneffekte reduziert werden.

Aber: Detailprobleme wurden auch benannt. Diskussionen und Reibungspunkte mit den Gewerbetreibenden seien vorgegeben und würden dann Verwaltungen und Genehmigungsbehörden beschäftigen, nicht ohne Grund empfiehlt die befragte Stadt Bramsche, dass vor dem Erlass einer solchen Satzung mit den Politikern eine Fahrt Sinn mache, auf der man sich positive und negative Beispiele anschaut; das versachliche die Debatte ungemein.

Aber wenn es bestandsgeschützten Altbestand gebe, so die Stadt Hannover, dann stehe dies einer konsequenten Umsetzung der Satzung entgegen, weil sie die Werbetreibenden ständig auf sie berufen würden, wenn sie mit den Maßstäben der Satzung konfrontiert würden. Und Geduld benötigt man auch, meint die Stadt Goslar: Wenn die Werbeanlagen ohne Genehmigung errichtet wurden und nicht genehmigungsfähig waren, gab es immer wieder Probleme mit dem Bauherrn. Aber auch dies sei merklich weniger geworden, da es sich mit der Zeit herumgesprochen habe, dass gegen ungenehmigte Werbeanlagen vorgegangen werde.

Eine Satzung, die sich mit der Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen befasse, müsse aber auch vor Gericht bestehen können, erklärt die Stadtverwaltung: „Ziel darf keine reine Verhinderung sein, sondern es werden Anforderungen an eine positive Entwicklungsplanung gestellt.“

Werbeanlagen sollten so gestaltet sein, dass sie das Stadtbild nicht stören, verunstalten oder auch nur beeinträchtigen würden, aber andererseits durch ihre Vielfalt einen Beitrag zur positiven Entwicklung des gesamten Stadtbildes leisten. Für eine rechtlich sichere und überprüfbare Reglementierung sei eine Differenzierung und Einteilung einzelner Stadtgebiete beziehungsweise -bereiche „zwingend erforderlich“, betont die Verwaltung. Daher sollte die Werbeanlagensatzung in eine städtebauliche Gesamtentwicklung eingebunden sein und den Rahmen vorgeben, der Spielraum für individuelle Werbemöglichkeiten zulässt, ohne das Stadtbild negativ zu beeinflussen.

Aus Sicht der Stadtverwaltung kann daher keine Empfehlung abgegeben werden, über eine Satzung die Errichtung der Fremdwerbeanlagen zu reglementieren, da bei juristischer Prüfung eine Gewähr für den Bestand vor Gericht „nicht als sicher angesehen werden kann“. Aber im Rahmen von neuen Bebauungsplänen oder Änderungsverfahren könnten Möglichkeiten geprüft werden.

Das nächste Wort hat nun der Fachausschuss.

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