Eine unmittelbare "räumliche Nähe" sei dafür keine Voraussetzung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht bestätigte damit die Verurteilung eines Exhibitionisten zu eineinhalb Jahren Haft, der per Internet und Webcam Kontakt mit Mädchen in Belgien hatte. Laut Gericht onanierte er vor der Kamera und erregte sich daran, dass die Kinder dies sahen.
Der BGH bestätigte nun das Urteil und die Einweisung des mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestraften Mannes in ein psychiatrisches Krankenhaus. Zur weiteren Begründung hieß es, es bestehe kein Zweifel, dass laut Gesetz "Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen". Dies gelte selbst dann, wenn sich Täter und Opfer nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, sondern per Internet agieren.
afp