„Ja, so eine Konstellation ist möglich“, sagte die Sprecherin. Der Landkreis wollte eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für den Naturschutz aufkaufen. Doch „der Landkreis als Genehmigungsbehörde weigerte sich, dem Landkreis als Naturschutzbehörde“ die nötige Freigabe für den Erwerb zu erteilen, erklärte die Sprecherin.
Dagegen legte der Verkäufer der Fläche Beschwerde ein – und wurde dabei vom Landkreis als untere Naturschutzbehörde unterstützt. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Freigabe für den Verkauf hätte erteilt werden müssen. Gesetzliche Versagungsgründe hätten nicht vorgelegen.