Damit blieb die Klage eines Bankkunden aus Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Von seinem Konto waren 5000 Euro nach Griechenland überwiesen worden. Zuvor hatte er insgesamt zehn Transaktionsnummern (TANs) auf einer vermutlich gefälschten Website eingegeben.
Der Kunde habe damit „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“, so der BGH. Ein Mitverschulden der Bank liege nicht vor, denn die habe das seinerzeit dem Stand der Technik entsprechende iTan-Verfahren eingesetzt und sei somit ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems zum Online-Banking nachgekommen. Zudem habe der Kunde Warnhinweise vor Online-Betrügern berücksichtigen müssen. Deshalb sei er selbst für den Schaden verantwortlich und habe keinen Anspruch auf Ersatz des Geldes.
st/dpa