Rechtliche Lage

Jahresgespräch: Habe ich Anspruch auf Feedback vom Vorgesetzten?

Auf ein Feedback-Gespräch mit der Führungskraft gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Auf ein Feedback-Gespräch mit der Führungskraft gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Berlin. Zum Jahreswechsel ziehen wir auch im Berufsleben gerne Bilanz: Auf welche Erfolge können wir zurückblicken, was war gut, was schlecht? Hilfreich ist dafür auch direktes Feedback der Führungskraft. Aber haben Beschäftigte eigentlich Anspruch auf ein bewertendes Gespräch mit ihren Vorgesetzten?

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Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf ein solches Gespräch gibt es nicht. „Es ist nicht etwa eine ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass zum Beispiel alle drei Monate ein Feedbackgespräch mit der Führungskraft stattfindet“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Bei einem Jahresgespräch können fachliche Ziele festgelegt, aber auch Karriereschritte thematisiert werden.

Das Jahresgespräch steht an: So bereiten Sie sich am besten vor

In vielen Unternehmen sind Jahresgespräche üblich. Leistung und Ziele, Lob und Kritik – das alles erwartet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei diesem Termin. Wer sich gut vorbereitet, kann leichter Erfolge verbuchen.

Anspruch in Betriebsvereinbarung geregelt

Es gibt aber Fälle, in denen sich der Anspruch auf Feedback von der Führungskraft zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung ergeben kann. „Gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa Zielvereinbarungen, bei denen der Grad der Zielerreichung mit Bonuszahlungen hinterlegt ist, dann ist das Feedbackgespräch in der Betriebsvereinbarung geregelt“, sagt der Fachanwalt.

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Meyer gibt darüber hinaus zu bedenken: „Gibt es keinerlei Feedback, kann das für den Arbeitgeber unter Umständen zum Problem werden.“ Erhält ein Arbeitnehmender nie Rückmeldung vom Arbeitgeber zu seinen potenziell schlechten Leistungen oder Pflichtverletzungen, kann ein Gericht im Streitfall womöglich entscheiden, dass es für eine Abmahnung oder eine Kündigung aus diesem Grund zu früh war. „Wenn ein Arbeitgeber gut beraten ist, wird er regelmäßig mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sprechen“, so Meyer.

Nicht zuletzt bleibt ein Szenario, in dem sich ein Anspruch auf regelmäßige Feedbackgespräch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ergibt. „Das ist denkbar, wenn neun von zehn Beschäftigten im Team routinemäßig zum Feedbackgespräch mit der Führungskraft eingeladen werden“, so Meyer. Die Person, die dieses Angebot nicht bekommt, kann aus Gründen der Gleichbehandlung dann unter Umständen auf die gleichen Routine-Termine bestehen.

RND/dpa

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