Kündigungsfrist umgehen? So kommen Sie aus Ihrem Vertrag raus
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Wer seinen Job wechseln will, hat häufig ein rechtliches Problem: Die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber muss eingehalten werden.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Berlin. Ob fehlende Perspektive, zu wenig Verdienst, cholerische Vorgesetzte oder der nächste Karriereschritt: Manchmal ist es Zeit für einen beruflichen Neuanfang. Jobportale werden durchsucht, Anzeigen aufgegeben, Vorstellungsgespräche auf freie Tage gelegt. Und plötzlich gibt es ein passendes Angebot. Die Konditionen stimmen, der Job ist spannend, und: Es soll gleich im nächsten Monat losgehen.
Wer seinen Job wechseln will, hat häufig ein rechtliches Problem: Die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber muss eingehalten werden. Arbeitsrechtler Tobias Werner erklärt die Möglichkeiten, die Frist zu umgehen. Doch als Erstes empfiehlt der Berliner Fachanwalt herauszufinden, wie lange eigentlich die eigene Kündigungsfrist ist.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 622 (BGB), dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben – falls man tarifgebunden beschäftigt ist. Zuerst sollte man immer in den Arbeitsvertrag schauen. Allerdings verweisen Arbeitsverträge darüber hinaus auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, die zudem für beide Vertragsparteien gleichermaßen gelten können.
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung. Innerhalb der ersten zwei Jahre gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel mehr als fünf Jahre besteht, beträgt sie zwei Monate, bei mehr als 20 Jahren sogar sieben Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Diese Fristen gelten für die Arbeitgeber. Sollen sie auch für die Beschäftigten gelten, muss das schriftlich klar fixiert sein.
Eine längere Kündigungsfrist kann – unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben – auch von vornherein im Arbeitsvertrag verankert sein. Es passiert derzeit immer häufiger, dass Arbeitgeber eine längere Frist vereinbaren, weil sie gute Fachkräfte an sich binden wollen.
Kommt im Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag über die wesentlichen Vertragsbedingungen (Manteltarifvertrag) zur Anwendung, enthält dieser dann spezielle Kündigungsfristen, die vorrangig gelten.
Kündigungsfrist mit Aufhebungsvertrag umgehen
Der einfachste Weg, um den Arbeitsvertrag vorzeitig zu beenden, ist der Aufhebungsvertrag. Dafür spielt man am besten mit offenen Karten und sucht zügig das Gespräch mit den Vorgesetzten. Wichtig: Anders als bei einer Kündigung kann eine vorzeitige Vertragsauflösung nur einvernehmlich erfolgen. Das heißt, beide Seiten müssen die Vereinbarung unterschreiben.
In der Praxis ist ein Aufhebungsvertrag nichts Ungewöhnliches. Schließlich wissen die Vorgesetzten, dass unmotivierte Beschäftigte häufig keine gute Leistung mehr bringen. Steht die Entscheidung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erst einmal fest, das Unternehmen zu verlassen, hat der Arbeitgeber meist auch das Bedürfnis, schnell klare Verhältnisse zu schaffen.
Kündigen und damit Fakten schaffen!
Doch mit jeder Unterschrift geht auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen verbindlichen Vertrag ein. Einigen sich die beiden Parteien also nicht auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung, ist der Vertrag bis zum regulären Ende zu erfüllen. Hieran wird ein Arbeitgeber vor allem dann festhalten, wenn er fürchten muss, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht schnell genug ersetzen zu können.
Wer das Unternehmen trotzdem eigenmächtig früher – und damit vertragswidrig verlässt – und im neuen Betrieb anfängt, muss mit Konsequenzen rechnen. Unter Umständen droht eine schmerzliche Vertragsstrafe. Viele Arbeitsverträge beinhalten derartige Klauseln. Im Zweifel muss man also abwägen, ob der neue Job das Risiko wert ist.
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„Behinderten Menschen wird grundsätzlich abgesprochen, eine Leistung zu erbringen“
Natalie Dedreux hat ein berührendes Buch über ihre Sicht auf die Welt geschrieben: In „Mein Leben ist doch cool“ zeigt sie, warum Barrierefreiheit und Inklusion noch lange nicht erreicht sind. Auch die Inklusionsaktivistin Andrea Schöne arbeitet daran, das zu ändern. Sie sagt: Eine Gesellschaft, die sich nur für Leistung interessiert, ist schlecht für alle.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Egal, ob man sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen konnte oder nicht – es bleibt die Frage, was mit übrig gebliebenen Urlaubstagen passiert.
Häufig wird der Resturlaub noch während der Kündigungsfrist genommen. Muss aber beispielsweise ein wichtiges Projekt fertiggestellt werden oder haben viele andere Kolleginnen und Kollegen bereits zur selben Zeit Urlaub beantragt, und können die verbliebenen Urlaubstage damit nicht genommen, verfallen diese natürlich nicht, sondern werden ausgezahlt. Juristinnen und Juristen sprechen hier von der sogenannten Urlaubsabgeltung.
Wie viel Tage beträgt der Resturlaub?
Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist abhängig vom Zeitpunkt: Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30. Juni, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich für jeden vollen Monat, den sie beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch nach dem 30. Juni beendet, besteht der volle Urlaubsanspruch. Wer danach in ein neues Unternehmen wechselt, kann dort im laufenden Jahr nicht noch einmal Urlaub verlangen. Der alte Arbeitgeber muss für den neuen deshalb eine Urlaubsbescheinigung ausfüllen.