FAQ

Wenn das Kind krank ist: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Für Eltern geht das Wohl ihrer Kinder vor – auch, wenn sie berufstätig sind.

Für Eltern geht das Wohl ihrer Kinder vor – auch, wenn sie berufstätig sind.

Eine schlaflose Nacht ist rum, das Kind liegt verschnupft und mit Fieber im Bett, das eigene Energielevel geht gen Null: Sind die eigenen Kinder krank, ist für viele Eltern an Arbeit nicht zu denken. Gleichzeitig plagt das schlechte Gewissen gegenüber dem Kollegium oder die Angst, eine Abmeldung könnte sich negativ auf die eigene Karriere auswirken. Welche Rechte Arbeitnehmende in diesem Fall haben.

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Dürfen Eltern zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?

Grundsätzlich gilt: Ist das Kind krank und die Betreuung, Pflege oder Begleitung zur medizinischen Untersuchungen durch ein Elternteil erforderlich, dürfen Angestellte die Arbeit verlassen, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Das ist sogar für gesetzlich Versicherte in Paragraph 45 im Sozialgesetzbuch und für privat Versicherte in Paragraph 616 im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

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Wie lange dürfen Eltern von der Arbeit fernbleiben?

Die Dauer der genehmigten Freistellungstage bezieht sich sowohl auf das Alter als auch auf die Anzahl der Kinder. Jedes Elternteil kann sich pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren freistellen lassen. Alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf insgesamt 20 Arbeitstage, so die BZgA. Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Damit ist eine maximale Freistellung von 50 Tagen möglich.

Bis zu welchem Alter eines Kindes ist eine Freistellung möglich?

Für eine Freistellung ist es in der Regel erforderlich, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigt hat, dass eine Betreuung durch ein Elternteil notwendig ist, so die BZgA. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe der Eltern angewiesen ist, betont die Gewerkschaft ver.di.

Wer zahlt einen möglichen Verdienstausfall?

Bei einer Freistellung wird zwischen bezahlter Freistellung und unbezahlter Freistellung unterschieden. Generell haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (Paragraph 616, BGB) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt. Es kann allerdings sein, dass die bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist. In diesem Fall können Arbeitnehmende Kinderkrankengeld beantragen.

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Wann haben Arbeitnehmende Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Auch hierbei gilt eine Altersgrenze für zu betreuende Kinder von zwölf Jahren. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wie viele Tage hat ein oder eine Arbeitnehmende Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können aktuell je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Für alleinerziehende Mütter oder Väter erhöht sich der Anspruch auf 60 Arbeitstage. Haben Sie mehrere Kinder, können Sie maximal für 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende von mehreren Kindern erhalten für maximal 130 Arbeitstage Kinderkrankengeld, so das BMFSFJ.

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In Teilzeit oder auf 450-Basis: Was gilt?

Auch in Teilzeit arbeitende Eltern können Kinderkrankentage nehmen, so das BMFSFJ. Ein möglicherweise zusätzliches Elterngeld reduziert sich dadurch nicht. Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung hingegen erhalten meist von ihrer Krankenkasse kein Kinderkrankengeld, haben aber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Können auch privat Versicherte Kinderkrankengeld beantragen?

Privatversicherte Arbeitnehmende haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, so die BZgA. Ist ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.

Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint?

Wenn die Voraussetzungen für Kinderkrankentage vorliegen, hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung und ist somit vor einer Kündigung geschützt, so Verdi. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt wird.

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