Ihre Rechte in der Corona-Krise: Sie haben gefragt, das antworten unsere Experten

Die Daten zeigen nach unten – nun fordert die Wirtschaft die Ausweitung der Kurzarbeit.

Die Daten zeigen nach unten – nun fordert die Wirtschaft die Ausweitung der Kurzarbeit.

Sie haben gefragt, wir liefern die Antworten: Unsere Experten von der Kanzlei Robin Law begleiten Sie mit Ihren Fragen durch die Corona-Krise. Sie schicken uns Ihre Fragen, wir veröffentlichen regelmäßig die Antworten unserer Experten zu ausgewählten Themen auf RND.de.

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Arbeitsrecht

Frage: “Was bekomme ich, wenn meine Firma Kurzarbeit anmeldet? Ich verdiene 1300 Euro netto, bin alleine, habe keine Kinder und Lohnsteuerklasse 1. Was bleibt mir dann noch von meinem Nettolohn? Was mache ich, wenn die Firma mir kündigt?”

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kann am besten auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die entsprechenden Tabellen finden Sie mit einem Klick auf diesen Link.

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Grundsätzlich gilt, dass das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent des Nettolohnes beträgt. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern muss ein Kündigungsgrund vorliegen.

Wenn der Arbeitgeber kündigt, so muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich bleibt eine Kündigung möglich. Da die wirtschaftlichen Aktivitäten und Umsatzeinbußen des Arbeitgebers aufgrund der Corona-Pandemie zeitlich befristet sein werden, wird eine außerordentliche, fristlose Kündigung nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Eine ordentliche, fristgemäße Kündigung ist jedoch möglich. Hier gilt es zu differenzieren. Handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb (siehe hierzu § 23 KSchG), wird diese Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Besondere Gründe müssen hier grundsätzlich nicht vorliegen. Eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gilt nämlich nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

Für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Arbeitgeber werden sich hier oftmals auf betriebsbedingte wirtschaftliche Kündigungsgründe berufen. Aufgrund der vorübergehenden wirtschaftlichen Einschränkungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob hier eine Kündigung durch den Arbeitgeber konkret gerechtfertigt ist. Ferner sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber seine Sozialauswahl richtig durchgeführt hat, das heißt auch den richtigen Mitarbeiter für die Kündigung ausgewählt hat. Im Zweifel empfiehlt sich stets eine anwaltliche Beratung.

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Familie

Frage: “Ich bin alleinerziehender Vater und habe kein Recht auf Notfallbetreuung, da ich im Handwerk tätig bin. Welche Möglichkeiten habe ich, um meine Tochter betreuen zu lassen?”

Hier kann zunächst § 616 BGB weiterhelfen. Danach kann ein alleinerziehendes Elternteil zu Hause bleiben und sein Kind betreuen, ohne eine Kündigung zu befürchten. Das Elternteil erhält für diesen Zeitraum weiter vollen Arbeitslohn, ohne eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Jedoch kann man aufgrund dieser Vorschrift nur eine verhältnismäßig kurze Zeit zu Hause bleiben. Es kann sich um einen Zeitraum von vielleicht zehn Tagen handeln. Danach kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnet oder ein unbezahlter Sonderurlaub vereinbart wird.

Für Selbstständige werden derzeit Rettungspakete durch Bund und Länder geschnürt, welche Unternehmen in diesen Situationen helfen sollen. Die Maßnahmen reichen von der Gewährung von Notkrediten bis hin zu gesetzgeberischen Maßnahmen zur Stundung von Verbindlichkeiten.

Miete

Frage: “Ich habe ein Geschäft in Deutschland, kann aber die Miete nicht mehr zahlen. Kann mein Vermieter da trotzdem drauf bestehen?”

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Der Vermieter könnte grundsätzlich nach § 543 Abs. 2 BGB das Mietverhältnis kündigen, sofern der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten im Rückstand ist.

Die Bundesregierung ist jedoch dabei, Vorschriften zu beschließen, welche das Recht zur Kündigung des Vermieters einschränken. Es wird ein Gesetz geschaffen, wonach wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Mietverträge. Gleiches gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmer für die Grundversorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser. Auch wenn diese Rechnungen nicht bezahlt werden können, dürfen diese Leistungen weiterhin bezogen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bereits erstellt (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18110).

Reisen

Frage: “Unser Auto hat ein norwegisches Kennzeichen. Unser Hauptwohnsitz ist aber ab April wieder Deutschland. Wie müssen wir verfahren?”

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Es empfiehlt sich, bei der deutschen Auslandsvertretung in Norwegen aktuelle Informationen einzuholen. Die Webseite von Norwegen ist abrufbar unter: https://oslo.diplo.de/no-de/botschaft.

Frage: Mein Flug nach Mallorca (Eurowings) wurde annulliert. Habe ich Anspruch auf Reisepreiserstattung? Angeboten wurde eine Umbuchung, aber die ist zurzeit ja total ungewiss.”

Ja, Sie haben Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Bei Eurowings handelt es sich um eine in Europa ansässige Fluggesellschaft. Es findet die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anwendung. Danach muss bei Annullierung des Fluges durch die Fluggesellschaft der gesamte Ticketpreis erstattet werden. Sofern Hin- und Rückflug bei Eurowings gebucht wurden, gilt dies sogar für beide Flüge.

Sie müssen sich auf keinen Voucher oder Gutschein verweisen lassen. Die Erstattung hat zudem innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Falls dies nicht geschieht, kommt die Fluggesellschaft in Verzug.

Wichtige Termine

Frage: “Mein Auto muss zur jährlichen Inspektion, um die Garantie zu behalten. Kann das verschoben werden?”

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Theoretisch sind die Autowerkstätten derzeit von der Schließung nicht betroffen. Sofern der Inspektionstermin bereits vereinbart wurde, sollte dieser auch eingehalten werden. Alternativ können Sie sich auch mit ihrem Autohändler in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, dass in diesem Pandemiefall eine Überschreitung der Frist für den Erhalt der Garantie unschädlich ist. Eine solche Bestätigung ist auch per Mail wirksam.


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