Krankmeldung: Was darf ich trotzdem machen – und was nicht?
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Müssen Krankgeschriebene immer zuhause bleiben? Das hängt von der Krankheit ab - aber es gilt, einige Regeln zu beachten.
© Quelle: imago images / Eibner
Wer krank ist, gehört ins Bett – oder? Viele Arbeitnehmer glauben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwinge sie dazu, den ganzen Tag das Bett zu hüten. Doch es gibt auch Dinge, die Erkrankte bedenkenlos tun dürfen – trotz Krankmeldung.
Die wichtigste Regel: Nichts tun, was der Genesung schadet
„Zunächst einmal gilt: Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nichts tun, was verhindert, dass sie genesen und schnell wieder gesund werden“, sagt der Rechtsanwalt Johannes Schipp, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Einkaufen und kleine Erledigungen – trotz Krankmeldung?
Das ist kein Problem – solange der Arzt dem krankgeschriebenen Arbeitnehmer keine Bettruhe verordnet hat. Auch der Gang zur Apotheke ist erlaubt. „Wer aber etwa hohes Fieber hat und dann sein Kind in die Kita bringt, könnte Ärger bekommen“, teilt Schipp über die Anwaltauskunft, das Rechtsportal des DAV, mit. „Denn das kann dazu führen, dass die Krankheit sich verschlimmert.“
Spazieren gehen – trotz Krankmeldung?
Auch hier gilt: Empfiehlt der Arzt Bettruhe, sollte sich der Krankgeschriebene daran halten. Wenn der Arzt aber dazu rät, an die frische Luft zu gehen, sind Spaziergänge gesundheitsfördernd.
Sport – trotz Krankmeldung?
Da wird es schon schwieriger. Sportarten mit einem hohen Energieaufwand verhindern in vielen Fällen, dass der Kranke schnell gesund wird. Es könne aber auch Krankheiten geben, bei denen Sport zum Genesen beitrage. „In einem solchen Fall dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer sich sportlich betätigen“, sagt Schipp.
Kino, Kneipe, Restaurant – trotz Krankmeldung?
Auch hier hängt es von der Art der Erkrankung ab, ob die Freizeitaktivitäten dem Gesundheitszustand weiter schaden. Bei einem gebrochenen Arm eher nicht, bei der schweren Grippe dagegen schon. Das Problem: Wer trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schön essen geht, setzt sich schnell dem Vorwurf aus, die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das „Blau machen“ nachweisen, darf er ihm ohne Abmahnung kündigen. Wer sichergehen will, lässt sich vom Arzt bescheinigen, welchen Freizeitaktivitäten er weiter nachgehen darf.
Feiern gehen – trotz Krankmeldung?
Schon Oma wusste: Wer feiern kann, kann auch arbeiten. Zumindest erweckt ausgelassenes Tanzen im Club schnell den Anschein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht. Zudem fördert Alkohol nicht die Genesung.
Friseurbesuch – trotz Krankmeldung?
Ist der Krankgeschriebene nicht bettlägerig, verzögert das Haareschneiden zwar mutmaßlich nicht das Gesunden. Doch: Wenn der Chef auf dem Friseurstuhl nebenan sitzt, kann auch hier der Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer sei gar nicht wirklich krank. Wer auf Nummer sicher gehen will, verschiebt den Friseurbesuch also lieber.
In den Urlaub fahren – trotz Krankmeldung?
Wieder gilt: Was das Genesen nicht behindert, ist erst einmal erlaubt. Daher dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter je nach Art und Schwere der Krankheit auch verreisen. Ein Kuraufenthalt an der Ostsee etwa kann bei einer Bronchitis sogar gesundheitsfördernd sein. Auch ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes ist auf Arbeitnehmerseite: Die Richter hoben 2012 die Kündigung eines Beschäftigten auf, der während seiner Krankschreibung zu seinen Eltern gereist war, um sich dort auszukurieren.
Arbeiten – trotz Krankmeldung?
Wer sich trotz Attests schon wieder fit fühlt, darf ohne weiteren Arztbesuch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Es ist außerdem ein verbreiteter Irrglaube, dass nicht versichert sei, wer frühzeitig wieder arbeiten geht.
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RND/jst