Kein Schmerzensgeld für falsche Tönung
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Der Gang vor das Amtsgericht zahlte sich für die schlecht frisierte Kundin nicht aus.
© Quelle: Michael Zgoll
Hannover. Die Kundin eines Friseurgeschäfts aus der Südstadt, die mit dem Resultat ihres Besuchs überhaupt nicht zufrieden war, ist mit einer haarsträubenden Schmerzensgeldforderung krachend gescheitert. 2000 Euro hatte sie von dem Friseur-Filialisten eingefordert, zusätzlich die Erstattung von 280 Euro für die Nachbehandlung bei einem anderen Coiffeur sowie 413 Euro Anwaltskosten. Vor ihrem Friseurtermin im September 2017 sei sie überaus stolz auf ihre Haarpracht gewesen, führte die Südstädterin aus, doch nach der Behandlung hätten ihre Haare dünn und verfilzt ausgesehen, einen orangenen Farbton aufgewiesen und seien womöglich dauerhaft geschädigt. Doch das Amtsgericht urteilte: Auf den vorgelegten Lichtbildern sei eine Schädigung der Haare nicht zu erkennen, und für ihre behaupteten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen habe die Klägerin keinerlei Beweise vorgelegt.
Die Frau mittleren Alters hatte das Friseurgeschäft aufgesucht, um sich die Spitzen schneiden und die Haare inklusive Strähnchen tönen zu lassen – für einen Preis von 54 Euro. Doch offenbar trafen die jungen Leute, die sich nacheinander an ihr zu schaffen machten, nicht den richtigen Ton. Sechs Stunden habe sie in dem Studio verbracht, erklärte die Klägerin vor Gericht, doch das Ergebnis sei verheerend gewesen. Im ersten Durchgang seien ihr die Haare orange gefärbt worden, nach der zweiten Behandlung sei sie mit einem „rötlichen Haaransatz mit braunen Strähnen“ gestraft gewesen. Zudem habe ihre Kopfhaut gebrannt. Laut ihrer Anwältin meldete sich die tief getroffene Südstädterin anschließend bei ihrem Arbeitgeber fünf Wochen lang krank und traute sich nicht mehr auf die Straße.
Der Anwalt des beklagten Geschäftsführers gab zu, dass es nach der fehlgeschlagenen Färbung „Haarirritationen“ gegeben habe. Der Chef des Friseur-Filialisten erklärte, er habe der Kundin mehrere Vorschläge gemacht, wie man die Frisur wieder richten könne, doch sie habe abgelehnt. Und die Richterin urteilte: „Dass die Haarfarbe nach einer Färbung nicht ganz einheitlich wird, wenn die Spitzen eine andere Farbe haben als der Ansatz, stellt keinen erheblichen Mangel dar.“
Einen Vergleichsvorschlag des Geschäftsführers, der Kundin 175 Euro als Schadensersatz zu zahlen, hatte deren Anwältin als „lächerlich“ abgetan. Jetzt aber steht ihre Mandantin mit gänzlich leeren Händen da.
Von Michael Zgoll