Oliver S. wehrt sich gegen Kündigung
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Stadthagen/Braunschweig. Der 49-jährige S. hält die Kündigung nach Angaben seines Anwalts für rechtswidrig, weil er sich an Weisungen des Unternehmens gehalten habe. "Dass er nun die fristlose Kündigung erhalten hat, offenbar, weil er die ihm erteilten Weisungen befolgt hat, ruft in ihm nicht nur das Gefühl hervor, ungerecht behandelt zu werden, es ist arbeitsrechtlich auch höchst zweifelhaft", sagte sein Anwalt dem Bayerischen Rundfunk. Die Erfolgsaussichten für die Klage schätzt er als gut ein: "Volkswagen dürfte es, sofern es tatsächlich zu einem streitigen Vortrag im Gerichtsverfahren kommt, wenn überhaupt nur sehr schwer gelingen, das Gericht von der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigung zu überzeugen, nicht zuletzt weil Herr S. zum Beweis für seine Sicht der Dinge auch eine Vielzahl von Zeugen wird benennen können."
Das sieht Jörg Bredemeier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stadthagen, anders. Für ihn hat die Klage von S. kaum Erfolgsaussichten. Der 49-Jährige habe eine „schwere Pflichtverletzung“ begangen. Nun damit zu argumentieren, er habe nur Weisungen befolgt, werde ihm vor Gericht nicht helfen, so Bredemeier. „Wenn Weisungen erkennbar rechtswidrig sind, darf ich sie als Arbeitnehmer nicht befolgen.“ S. habe sich in einem solchen Fall an einen Anwalt, den Betriebsrat oder einen Vorgesetzten wenden müssen. Dass S. nun dennoch den Klageweg beschreitet, sieht Bredemeier eher als Versuch, aus der fristlosen eine ordentliche Kündigung zu machen – und damit eventuell noch einige Monate sein Gehalt zu erhalten.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen
Dafür spricht, dass in solchen Fällen als erstes ein Gütetermin stattfindet. Darin werde geprüft, ob es eventuell einen Vergleich geben könnte. Wann dieser Termin stattfinde, sei noch unklar, so eine Sprecherin des Braunschweiger Arbeitsgerichtes.
Dass VW die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, ist für den Stadthäger Juristen durchaus nachvollziehbar: „Das Unternehmen muss Konsequenzen ziehen, auch um ein Zeichen für die anderen Mitarbeiter zu setzen.“ Als leitender Angestellter habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Unternehmen bestanden, das durch das Verhalten von S. „zerrüttet“ sei.
Ein Unternehmenssprecher wollte den Fall nicht kommentieren. Grundsätzlich gelte, so ein VW-Sprecher: „Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Beschäftigten, zumal im Falle strafgerichtlicher Verurteilungen, müssen zwingend auch arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft werden.“
S. war Anfang Dezember wegen seiner Rolle im Abgas-Skandal zur höchstmöglichen Strafe von sieben Jahren Gefängnis und 400.000 Dollar verurteilt worden. Er hatte sich nach einem Deal mit der US-Staatsanwaltschaft im August für schuldig bekannt. Er war 20 Jahre für den Konzern tätig und von März 2012 bis Februar 2015 in den USA dafür zuständig, Zulassungsfragen mit den dortigen Umweltbehörden zu regeln.
Von Christian Brahmann und Mira Colic
SN