Warnblinker nicht gesetzt

Busfahrer haftet nach Unfall bei Ausstieg mit

Busfahrer haben eine vertragliche Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen.

Busfahrer haben eine vertragliche Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen.

Hamm. Wer als Fahrgast aus dem Bus aussteigt und dabei von einem vorbeifahrenden Auto verletzt wird, kann in der Regel seine Ansprüche gegen den Autofahrer geltend machen. Doch bei manchen Gegebenheiten müssen alle Beteiligten mithaften.

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Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm: Ein 13 Jahre altes Mädchen fuhr im Linienbus. Aufgrund eines Staus musste dieser circa 200 Meter vor der eigentlichen Haltestelle stoppen. An dieser Stelle führte neben der Straße ein befestigter Seitenstreifen entlang. Nach einigen Minuten drängten Fahrgäste den Busfahrer, sie aussteigen zu lassen, damit sie ihren Anschluss noch erreichen konnten. Das tat der Busfahrer.

Als das Mädchen hinten aus dem Bus stieg, erfasste ein Auto das Kind und verletzte es. Die Autofahrerin hatte zuvor noch hinter dem Bus gewartet, fuhr dann aber rechts neben diesen auf den Seitenstreifen, um anzuhalten und zu telefonieren. Zu dem Zeitpunkt hatte der Bus die Warnblinker nicht eingeschaltet.

In einem ersten Prozess gegen die Fahrerin klagte das Mädchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht entschied auf eine hälftige Teilung der Haftung zwischen der Klägerin und der Fahrerin. Deren Versicherung zahlte rund 6700 Euro. Die Hälfte davon verlangte sie aber vom Busfahrer und dem Unternehmen. Denn das Verhalten des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Busses hätten zum Unfall beigetragen.

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Das Gericht gab dem statt. Denn alle Beteiligten bei diesem Fall tragen eine Mitschuld. Der Busfahrer habe die vertragliche Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen verletzt, indem er die Türen öffnete, ohne mit den Warnblinkern den Verkehr zu warnen. Denn er hätte damit rechnen müssen, dass andere Fahrzeuge dort halten oder parken und zum Beispiel Radfahrer dort fahren dürfen (Az.: 11 U 108/17). Auf den Fall weist der

Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

dpa

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