Fragen und Antworten

Ab wann Kinder strafmündig sind und was das bedeutet

Eine Bronzefigur der Justitia mit Schwert und Waage.

Was droht einem Kind, wenn es eine Straftat begeht?

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Strafmündigkeit bei Kindern und Jugendlichen beantworten wir Ihnen hier:

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Welche Stufen der Strafmündigkeit gibt es?

Gemäß Paragraf 19 Strafgesetzbuch ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Grundsätzlich sind Personen also erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig. Diese Grenze gilt seit 1923. Darunter können Kinder nicht strafrechtlich belangt werden. Ab 14 Jahren fallen Jugendliche dann unter das Jugendstrafrecht, laut dem sie nur in Teilen strafmündig sind.

Voll strafmündig ist man ab dem 18. Lebensjahr. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, auch ein Volljähriger kann noch bis zum Alter von 21 Jahren unter das Jugendstrafrecht fallen. Hier hängt vieles davon ab, wie der Richter den Fall beurteilt. Sieht er die Chance, dass der oder die Volljährige wieder ins normale Leben zurückfinden kann, kann das Gericht das Jugendstrafrecht anwenden. Das bedeutet, wenn der oder die Angeklagte beispielsweise glaubhaft Reue zeigt oder Pläne hat, wie er oder sie die berufliche Zukunft gestalten will, kann das das Urteil positiv beeinflussen. Ab dem 21. Geburtstag gilt dann das Erwachsenenstrafrecht.

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Ist man mit 14 Jahren schon strafmündig?

Ab dem 14. Geburtstag sind Jugendliche teilweise strafmündig. Das heißt: Sie können nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Der Erziehungsgedanke steht bei Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Vordergrund. So können Jugendlichen beispielsweise Verwarnungen und Auflagen wie gemeinnützige Arbeit auferlegt werden. Aber auch ein Arrest von maximal vier Wochen ist möglich, auch Untersuchungshaft ist möglich. Wer einen Mord und Totschlag begeht, dem droht nach Jugendstrafrecht eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.

Was passiert, wenn man unter 14 Jahren eine Straftat begeht?

Nach dem deutschen Gesetz sind Kinder unter 14 Jahre nicht strafmündig. Paragraf 19 im Strafgesetzbuch besagt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Für das Kind gibt es demnach keine rechtlichen Konsequenzen. Eine Inhaftierung ist nicht möglich. Sie müssen sich vor Gericht nicht für ihre Taten verantworten.

Dennoch hat eine Straftat Konsequenzen. Meist wird hierbei das Jugendamt eingeschaltet, um die Hintergründe zu prüfen und beispielsweise festzustellen, ob die Familienverhältnisse intakt sind und ob die Eltern ihre erzieherischen Pflichten erfüllt haben.

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Gibt es in der Familie keine Auffälligkeiten und kann keine Verfehlung des Jugendamts festgestellt werden, können aber beispielsweise Kurse oder ähnliche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden. Es sind aber auch schwerwiegendere Maßnahmen möglich wie die Entziehung des Sorgerechts und die Unterbringung straffälliger Kinder in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie.

Sollte sich allerdings herausstellen, dass von der Person unter 14 eine Gefahr ausgeht, kann auch eine psychiatrische Aufnahme oder sogar eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet werden. Dafür müssen der Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Kindes untersucht werden. Die Eltern müssen dem zustimmen oder ein Familiengericht muss darüber entscheiden.

Laut Zivilrecht können Kinder bereits ab ab dem siebten Lebensjahr haftbar gemacht werden. Das bedeutet, das Zahlungen von Schmerzensgeld oder Schadenersatz fällig werden können. Aber es gilt: Das Kind musste zum Tatzeitpunkt verstehen können, dass es sich schädigend verhält (Paragraf 828 Bürgerliches Gesetzbuch).

Warum ist man in Deutschland unter 14 Jahren nicht strafmündig?

Für eine Bestrafung wird vorausgesetzt, dass der oder die Angeklagte die nötige Einsichtsfähigkeit für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besitzt. Die Annahme ist, dass das bei Kindern unter 14 Jahren noch nicht der Fall ist. Es gilt Paragraf 3 des Jugendgerichtsgesetz: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen schon reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

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Wie ist die Rechtslage in anderen Ländern?

In den meisten Ländern der Europäischen Union liegt die Grenze zur Strafmündigkeit bei 14 oder 15 Jahren. Nur in wenigen Ländern liegt sie darunter (bei zehn oder zwölf Jahren). Mit 14 Jahren wie in Deutschland ist man beispielsweise strafmündig in Estland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen (nur bei schweren Verbrechen), Österreich, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien Ungarn. Mit 15 Jahren beginnt die Strafmündigkeit beispielsweise in Dänemark, Finnland, Griechenland, Island, Norwegen, Polen (nur für ausgewählte Straftaten, sonst ab 17 Jahren) und Portugal.

Auf Zypern ist ein Kind ab 13 Jahren strafmündig. In Irland und den Niederlanden beginnt die Strafmündigkeit bereits mit zwölf Jahren – in der Schweiz und in Frankreich sogar bei nur zehn Jahren. In Belgien wird man erst mit 18 Jahren strafmündig. Vorher kann das belgische Strafrecht in der Regel nicht angewendet werden, außer das Gericht betrachtet die üblichen Maßnahmen des Jugendschutzgesetzes als unzureichend. Auch in Bulgarien ist man grundsätzlich mit 18 Jahren strafmündig – zwischen 14 und 18 Jahren ist entscheidend, ob der Täter die Bedeutung und Qualität seines Handelns realisieren konnte. Weitere Details sind in einem vom Bundestag veröffentlichten Papier erklärt.

In den USA unterscheiden sich die Regelungen über den Beginn der Strafmündigkeit von Bundesstaat zu Bundesstaat. In Kanada beginnt die Strafmündigkeit mit zwölf Jahren.

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RND/rix/hsc

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