ALG-I-Sonderregelung für Kurzzeit-Beschäftigte wird kaum genutzt

Die Linke fordert niedrigere Hürden für den Arbeitslosengeld-I-Bezug von Kurzzeit-Beschäftigten.

Die Linke fordert niedrigere Hürden für den Arbeitslosengeld-I-Bezug von Kurzzeit-Beschäftigten.

Berlin. Die Sonderregelung für Kurzzeit-Beschäftigte beim Arbeitslosengeld I wird bisher kaum genutzt. Das geht aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, die dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. Bislang wurde Arbeitslosengeld I auch dann gezahlt, wenn die Betroffenen innerhalb von 24 Monaten mindestens sechs Monate überwiegend in auf nicht mehr als zehn Wochen befristeten Jobs gearbeitet und dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten haben. Laut Bundesarbeitsministerium wurde diese Sonderregelung zwischen April 2016 und März 2017 in gerade einmal 238 Fällen genutzt – vor allem von Schauspielern, Theater-, Film- und Kameraleuten sowie Ton- und Bühnentechnikern.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Union und SPD hatten zuletzt bereits auf die geringe Inanspruchnahme der Sonderregelung reagiert. Mit einem gerade vom Bundestag verabschiedeten Gesetz sind die Hürden für den Arbeitslosengeld-I-Bezug von Kurzzeit-Beschäftigten noch einmal gesenkt worden.

Ab dem 1. Januar 2020 können die Betroffenen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von 30 statt bisher 24 Monaten sammeln. In dieser Zeit müssen sie Verträge vorweisen, die in der Summe mindestens sechs Monate betragen – überwiegend mit Jobs von nicht mehr als 14 Wochen Dauer. „Mit dem Qualifizierungschancengesetz hat die Bundesregierung die falschen Weichen gestellt und schließt weiterhin viel zu viele prekär Beschäftigte vom Arbeitslosengeldbezug aus“, sagte Linken-Arbeitsmarktexpertin Sabine Zimmermann dem RND. „Beitragszahlerinnen und Beitragszahler müssen aber ein Recht haben auch eine Gegenleistung zu erhalten.“

Von Rasmus Buchsteiner/RND

Mehr aus Politik

 
 
 
 
 
Anzeige
Anzeige
Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von Outbrain UK Ltd, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen.

 

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

Letzte Meldungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Spiele entdecken