Grundrechtseingriffe zu Pandemiebeginn

Karlsruhe weist Vorlage zurück: Bundesverfassungsgericht äußert sich nicht zu früherer Corona-Verordnung

Ein Passant trägt eine FFP2-Maske in der Hand.

Ein Passant hält eine FFP2-Maske in der Hand. (Symbolbild)

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage der Verfassungsrichter in Thüringen zu einer Corona-Verordnung aus dem Herbst 2020 für unzulässig erklärt. Damit äußern sich die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht inhaltlich zu den aufgeworfenen Fragen. Das geht aus einem Beschluss des Ersten Senats hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. (Az. 1 BvN 1/21)

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Bei der Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter ging es um die Frage, ob die weitreichenden Grundrechtseingriffe durch die Corona-Maßnahmen damals eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatten. In den ersten Monaten der Pandemie hatte es im Infektionsschutzgesetz nur den allgemeinen Paragrafen 28 zu Schutzmaßnahmen gegeben, die auch schon vor Corona möglich waren. Erst im November 2020 war das Gesetz um spezielle Regelungen dafür ergänzt worden (§ 28a).

Das Thüringer Gericht hat auf Antrag der AfD‑Landtagsfraktion zu entscheiden, ob die weitreichenden Grundrechtseingriffe durch die Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatten. Damals hatte es im Infektionsschutzgesetz des Bundes noch keine speziellen Regelungen für Corona gegeben. Die Thüringer Richter hatten den Eindruck, dass sie in der Frage anderer Auffassung sind als die Verfassungsrichter in Sachsen-Anhalt und deshalb eine klärende Entscheidung aus Karlsruhe benötigen. Das Bundes­verfassungs­gericht ist allerdings nicht der Ansicht, dass das erforderlich wäre.

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RND/sic/dpa

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