Diesel-Urteil des BGH: VW muss verspäteten Klägern keinen Schadensersatz zahlen
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Ein Audi parkt vor dem Zwickauer Volkswagen-Werk. Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am Donnerstag ein Urteil zu Ansprüchen von Diesel-Käufern gegen Volkswagen. (Symbolbild)
© Quelle: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa
Karlsruhe. Dieselkläger, die zu spät vor Gericht gezogen sind, können nur dann auf Geld von Volkswagen hoffen, wenn es um einen neu gekauften VW geht. Bei Autos anderer Konzernmarken wie Audi liegen die Voraussetzungen auf sogenannten Restschadenersatz nicht vor, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Gebrauchtwagen-Käufer haben nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe generell keinen Anspruch darauf.
Wichtige Voraussetzung nicht erfüllt
Restschadenersatz kann Diesel-Besitzern zustehen, deren Schadenersatz-Forderungen berechtigt, aber bereits verjährt sind. Dafür muss VW aber - so die Formulierung im Gesetz - durch die unerlaubte Handlung „etwas erlangt“ haben. VW hatte Audi mit dem Skandalmotor EA189 beliefert und muss Käufern gegenüber dafür auch grundsätzlich haften. Einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem späteren Verkauf der Autos hatte VW laut BGH aber nicht. Für die Zahlung von Restschadenersatz wäre das eine Grundvoraussetzung. Laut VW ist die Entscheidung auf gut 1000 laufende Verfahren übertragbar.
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Kernfrage des Musterverfahrens ist, ob die Steuerung der Abgasreinigung eine sittenwidrige Täuschung darstellt, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
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In dem Fall geht eine Audi-Besitzerin aus Baden-Württemberg nun leer aus. Sie hätte bis spätestens Ende 2019 klagen müssen, tat dies aber erst 2020. Andere Ansprüche kommen nicht infrage.
RND/dpa