Warum wir das Gesicht von Tobias R. verbergen

Tobias R.

Tobias R.

Das Gesicht des Täters von Hanau zeigen wir nur mit Pixeln über der Augenpartie. Damit wird Tobias R. umrisshaft als Typ erkennbar, jedoch nicht als Person identifizierbar. Dies geschieht, wie in anderen Fällen auch, mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

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Das RedaktionsNetzwerk Deutschland sieht sich dem Pressekodex des Deutschen Presserats verpflichtet. Der Kodex regelt ethische Standards des Journalismus. Danach ist bei der “Kriminalberichterstattung” (Richtlinie 8.1) stets sorgsam zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Bevölkerung und dem Persönlichkeitsrecht von Opfern und Tätern abzuwägen.

Unklarer Geisteszustand

Im Fall Hanau liegt zwar prinzipiell zunächst die Annahme nahe, Tobias R. werde durch den unbezweifelbaren und von ihm sogar im Internet begründeten Massenmord juristisch betrachtet zu einer sogenannten Person der Zeitgeschichte. Dies würde normalerweise den Schutz seines Persönlichkeitsrechts hinter das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten lassen. Eine Ausnahme gilt laut Pressekodex aber, wenn es “konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters” gibt. In diesem Fall “soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden”.

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Tobias R. hat in schriftlichen Darstellungen mit großem Ernst ausdrücklich und ausführlich die Vernichtung ganzer Völker für zwingend erklärt. Zudem hat er in Videobotschaften erkennen lassen, Amerika stehe unter der Kontrolle unsichtbarer Geheimgesellschaften, die die Gedanken anderer steuern können. Zudem gebe es in den USA unterirdische Militärbasen, in denen kleine Kinder gefoltert und getötet würden und teils der Teufel selbst verehrt werde.

Damit sind, neben rassistischen und rechtsextremistischen Motiven, auch deutliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung gegeben, die an der Schuldfähigkeit zumindest zweifeln lassen. Solange diese Hinweise nicht entkräftet sind, wahren wir – auch mit Blick auf den in allen juristischen Zweifelsfällen stets geltenden Vorrang der Menschenwürde – das Persönlichkeitsrecht des Täters.


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