Wegen Corona Miete und Rechnungen nicht mehr bezahlen? Diese Regeln gelten ab April

Protest gegen hohe Mieten: Wer wegen der Corona-Krise in Mietverzug gerät, dem darf die Wohnung deshalb nicht gekündigt werden.

Protest gegen hohe Mieten: Wer wegen der Corona-Krise in Mietverzug gerät, dem darf die Wohnung deshalb nicht gekündigt werden.

Berlin. Eine volle Tagesordnung hatte der Bundesrat an diesem Freitag zu bewältigen. Gleich fünf große Gesetzespakete zur Bekämpfung der Corona-Krise hat die Länderkammer beschlossen. Darunter befinden sich die großen Rettungspakete für die Wirtschaft, aber auch eine ganze Reihe von Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.

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Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ein ganzes Bündel an rechtlichen Ausnahmeregelungen auf den Weg gebracht, um die sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern. Ab dem 1. April werden bei regelmäßigen Zahlungen für Grundbedürfnisse temporäre Erleichterungen gelten.

Mieterinnen und Mieter etwa sollen besser vor Kündigungen geschützt werden, falls sie aufgrund der Krise in Zahlungsrückstand geraten. Bislang können Wohnungs-, Haus- und Gewerbeeigentümer ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete bezahlt worden ist. Dieses Kündigungsrecht wird zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgesetzt – aber nur dann, wenn Mieter glaubhaft machen können, dass ihre Mietschulden als Auswirkungen der Pandemie entstanden sind.

In der Begründung des Gesetzes heißt es, Mieter müssten in einem solchen Fall “Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Covid-19-Pandemie beruht”. Als solche Tatsachen sieht das Gesetz eidesstattliche Versicherungen, Nachweise über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Einkommensabrechnungen an.

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Miete für drei Monate sparen? Das wird nichts

Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Miete besteht aber weiter. Die Miete einfach mal drei Monate zu sparen geht also nicht. Nach Ablauf der drei Monate muss die Miete in voller Höhe nachgezahlt werden.

Kündigungen wegen anderer Gründe, etwa wegen Eingenbedarfs, bleiben ebenfalls möglich. Die gesetzliche Ausnahmeregelung zielt vor allem darauf ab, keine Mietkündigungen zu provozieren, ehe die staatlichen Hilfsprogramme für Firmen, Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige angelaufen sind.

Bei Energie-, Wasser- oder Telefonrechnungen soll Verbrauchern ein Zahlungsaufschub eingeräumt werden. Können Rechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlt werden, dürfen Versorger nicht gleich mit Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen ihre Kunden vorgehen. Auch Verzugszinsen oder Vertragskündigungen soll es befristet bis zum 30. Juni nicht geben. Die Regelung gilt allerdings nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt waren die Folgen der Corona-Pandemie noch nicht absehbar.

Verbraucherdarlehen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn Schuldnerinnen oder Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen können. Auch hier gilt die Nachweispflicht.

Finden Darlehensgeber und Verbraucher bis Juni keine einvernehmliche Regelung, müssen die Zahlungen Anfang Juli wieder aufgenommen werden. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, verlängert sich die Vertragslaufzeit dann um drei Monate.

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Bei Bedarf will die Bundesregierung die Ausnahmeregelungen bis September verlängern.

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