Was sich für Bahnreisende im Juni alles ändert
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Im Juni ändern sich die Rechte von Bahnreisenden.
© Quelle: Getty Images
Dein Zug fällt aus? Das an sich ist schon ärgerlich genug. Immerhin erhältst du bisher eine Entschädigung. Doch das könnte sich jetzt ändern: Mit der Reform der Verbraucherrechte bleiben Bahnkundinnen und ‑kunden ab dem 7. Juni zum Teil auf ihren Kosten sitzen – zumindest, wenn außergewöhnliche Umstände im Spiel ist. Beschlossen wurde die Reform der Fahrgastrechte vom Rat der Europäischen Union bereits vor knapp drei Jahren, nun soll sie diesen Sommer in Kraft treten.
Außerdem streicht die Deutsche Bahn im Juni die kostenlose Sitzplatzreservierung für einen Tarif. Was sich noch alles ändert? Ein Überblick:
Seltener Geld zurück bei Problemen auf der Fahrt
Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Zielbahnhof an, gibt es einen Teil des Reisepreises zurück. Die Ursache für die Verspätung spielte dabei bisher keine Rolle. Doch das ändert sich nun – in etlichen Fällen gibt es ab dem 7. Juni kein Recht auf Entschädigung mehr.
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Das ist der Fall, wenn der Zugausfall oder die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände entstanden sind. Dazu zählen Unwetter oder andere Naturkatastrophen. „Solche Ereignisse sollten im Unterschied zu normalen jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen, wie Herbststürmen oder regelmäßig auftretenden städtischen Überflutungen aufgrund der Gezeiten oder der Schneeschmelze, außergewöhnliche Naturkatastrophen darstellen“, heißt es in der Verordnung.
Auch Sabotage wie Kabeldiebstahl, Personen im Gleis oder das Verhalten eines Fahrgastes zählen zu den Gründen, nach denen die Bahn keine Entschädigung mehr zahlen muss.
Zugausfälle und ‑verspätungen wegen eines Streiks des Bahnpersonals sind jedoch nicht betroffen. In diesem Fall, wie auch bei allen nicht durch außergewöhnliche Umstände verursachten Verspätungen, müssen die Bahngesellschaften weiter eine Entschädigung zahlen.
Das sind bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten 25 Prozent Erstattung, wer mehr als 120 Minuten später als geplant ankommt, hat Anspruch auf 50 Prozent. Die Verspätung sollten sich Reisende immer von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Bahn bestätigen lassen, bei der Deutschen Bahn wird oftmals bereits das Fahrgastrechte-Formular zum Ausfüllen ausgeteilt.
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Legt ein Unwetter den Bahnverkehr lahm, müssen die Unternehmen nicht für die Entschädigung ihrer Kundinnen und Kunden aufkommen.
© Quelle: imago images/Arnulf Hettrich
Wenn eine Bahnfahrt ausfällt und Reisende deswegen ganz auf die Fahrt verzichten möchten, können sie von der Reise zurücktreten. Um die Kosten musst du dir, sofern keine außergewöhnlichen Umstände im Spiel waren, keine Gedanken machen: Die Erstattung des vollen Ticketpreises zählt weiterhin zu deinen Rechten. Auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland wirst du zu den entsprechenden Beschwerdestellen weitergeleitet und kannst dort deine Rechte geltend machen.
So lange muss die Bahn ein Hotelzimmer bezahlen
Es ist der Albtraum vieler Reisender: Sie sind an einem Bahnhof gestrandet und kommen an diesem Tag nicht mehr weg. Wie geht es weiter? Das Bahnunternehmen muss eine Unterkunft inklusive Transport dorthin und bei Weiterreise wieder zum Bahnhof organisieren. Das war bereits vor der Reform festgelegt.
Neu ist, dass die Bahn den Hotelaufenthalt auf drei Nächte begrenzen kann, sofern die Reiseunterbrechung auf höhere Gewalt oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist.
Solltest du dir selbst ein Hotelzimmer buchen, lass dir vorher unbedingt bestätigen, dass an dem Tag keine Fahrten mehr zu deinem gewünschten Ziel möglich sind und dir das Bahnunternehmen auch nicht mit einer Unterkunft für die Nacht helfen kann. Die Rechnung für dein Hotel kannst du dann später einreichen.
Mehr Rechte für Menschen mit Behinderungen
Künftig erhalten Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Recht auf Unterstützung beim Ein- und Ausstieg bei allen Regional- und Fernzügen in der EU, bisher galt dies nur für Letztere. Auch die Frist, in der benötigte Hilfe angemeldet werden muss, wird von mindestens 48 auf mindestens 24 Stunden vor Zugabfahrt verkürzt.
Fahrradstellplätze werden verpflichtend
Neu ist auch das Recht, dass Reisende grundsätzlich ein Fahrrad mit in den Zug nehmen können. Um die umweltfreundliche Mobilität zu fördern, sind Eisenbahnunternehmen künftig verpflichtet, Fahrradstellplätze einzurichten und die Reisenden über die verfügbare Kapazität zu informieren, heißt es in der „Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ (EU 2021/782). Je nach Größe und Bedarf soll es mindestens vier Fahrradstellplätze pro Zug geben.
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Mehr Platz für Räder in den Zügen – so soll die grüne Mobilität gestärkt werden.
© Quelle: imago images/Westend61
Damit Bahnkundinnen und ‑kunden künftig besser über ihre Rechte informiert sind, soll ab dem 7. Juni außerdem eine Zusammenfassung ihrer Ansprüche auf dem Fahrschein aufgeführt werden.
Sitzplatzreservierung in der 1. Klasse nicht immer kostenlos
Bislang erhalten Reisende in der 1. Klasse immer einen kostenlose Sitzplatzreservierung. Doch wie die Deutsche Bahn auf ihrer Website mitteilt, soll sie bem Sparpreis und beim Super-Sparpreis ab dem 11. Juni kostenpflichtig werden. Bei Bedarf muss bei diesen Tickets dann ein Sitzplatz wie in der zweiten Klasse separat gebucht werden – für einen Aufpreis von 5,90 Euro.
Eine kostenfreie Sitzplatzreservierung ist nur noch beim Kauf von Flextickets enthalten, die in der Regel deutlich teurer sind als Tickets zum Super-Sparpreis oder zum Sparpreis.
Sitzplatzreservierung wird teurer
Auch bei der Sitzplatzreservierung in der zweiten Klasse gibt es ab dem 11. Juni Änderungen: Statt 4,50 Euro kostet eine Reservierung künftig 4,90 Euro. Familienreservierungen kosten statt 9 Euro bald 9,80 Euro, Dauerreservierungen sind nicht mehr möglich.
Was müssen Reisende aktuell wissen? Alle wichtigen News für den Urlaub findest du beim reisereporter.