Zugausfälle wegen Sturm: Welche Rechte Bahnreisende haben
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„Unwetter“ ist auf einer Anzeigetafel im Hauptbahnhof von Hannover zu lesen (Archivfoto).
© Quelle: picture alliance/dpa
Nachdem das Orkantief „Zeynep“ über Norddeutschland hinweggezogen war, sorgt Sturm „Antonia“ seit Sonntagabend erneut für ordentlich Wind. Eine Unwetterwarnung vor Orkanböen hob der Deutsche Wetterdienst (DWD) am frühen Montagmorgen jedoch wieder auf. Trotzdem gibt es noch immer starke Behinderungen im Bahnverkehr, am Montag müssen Reisende weiterhin mit Zugausfällen und Verspätungen rechnen.
Diese Fernverkehrszüge fallen aus:
- Es verkehren keine Fernverkehrszüge zwischen Hamburg und Rostock/Stralsund
- Es verkehren keine Fernverkehrszüge zwischen Berlin und Rostock/Stralsund
- Es verkehren keine Fernverkehrszüge zwischen Norddeich Mole/Emden und Köln
- Es verkehren keine Fernverkehrszüge zwischen Siegen und Dortmund
Wann die Streckensperrungen aufgehoben werden, ist unklar. Derzeit sei eine Prognose nicht möglich, teilt die Deutsche Bahn mit.
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Reiserechte bei Zugausfällen wegen „Zeynep“ und „Antonia“
Angesichts der Sturmtiefs gewährt die Deutsche Bahn eine Sonderkulanz. So können Reisende, die eine zwischen dem Donnerstag (17. Februar) und Montag (21. Februar) geplante Reise verschieben möchten, ihre Fernverkehrstickets noch bis sieben Tage nach Störungsende (28. Februar) flexibel nutzen.
Die Zugbindung ist aufgehoben, Reisende können ganz einfach mit ihrem gekauften Ticket in einen anderen Zug steigen. Auch eine kostenlose Stornierung ist möglich, dies gilt auch für Sitzplatzreservierungen. Zudem gelten bei Verspätung oder Zugausfall die allgemeinen Fahrgastrechte.
Was Reisende tun können, wenn sie bereits unterwegs sind, ihr Zug aber nicht fährt oder verspätet ist: ein Überblick.
Wenn der Zug nicht fährt
Wenn aufgrund eines Sturms der Bahnverkehr komplett zum Erliegen kommt und Reisende frühestens am nächsten Tag weiterfahren können, muss die Bahn entweder eine Ersatzbeförderung – beispielsweise per Bus oder Sammeltaxi – anbieten oder für eine kostenfreie Übernachtungsunterkunft sorgen, darauf weist die Verbraucherzentrale hin.
Steckt der Zug auf der Strecke fest, muss die Bahn alle Reisenden aus dem Zug zum nächsten Bahnhof bringen. Die Bahn kann diese Ansprüche nicht mit dem Hinweis auf höhere Gewalt ablehnen.
Wenn sich der Zug verspätet
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Reisende einen anderen nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (zum Beispiel Schönes-Wochenende-Ticket, Ländertickets).
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Reisende vor Fahrtantritt von ihrer Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen oder die Reise abbrechen und zum Startbahnhof zurückkehren, wenn die Fahrt sinnlos geworden ist. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung des vollen Fahrpreises. Es ist auch möglich, die Reise abzubrechen und sich den nicht genutzten Anteil erstatten zu lassen.
Alternativ erhalten Reisende bei Durchführung der Reise ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung eine Entschädigung in Höhe 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises. Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird ab 30 Minuten Verspätung des Expresszuges erstattet. Kundinnen und Kunden haben die Wahl, ob ihnen die Entschädigung ausgezahlt werden soll oder sie einen Gutschein erhalten wollen.
Was Reisende bei Verspätungen und Zugausfällen tun sollten
Wichtig ist: Fahrgäste sollten schon im Zug ein Fahrgastrechteformular verlangen und sich den Zugausfall beziehungsweise die Verspätung bestätigen lassen. Die Fahrkarten sollten gut aufgehoben werden. Seit Juni 2021 ist es auch möglich, die Entschädigungen online über das Kundenkonto bei der Deutschen Bahn zu beantragen. Gibt es Streit um die Entschädigung, können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr wenden.
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Der Regenschirm einer Frau wird in der Innenstadt von Hildesheim von einer Windböe erfasst. Ein kräftiges Sturmtief mit Orkanböen der Stärke zwölf wird laut Meteorologen ab der Nacht zum Donnerstag über Niedersachsen und Bremen hinwegziehen.
© Quelle: Julian Stratenschulte/dpa
Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das Bahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und die Bestätigung über Verspätung oder Ausfall Ihres Zuges auf.
Auszahlung verlangen: Teilen Sie der Bahn mit, dass Sie die Entschädigung ausgezahlt bekommen wollen. Tun Sie das nicht, kann die Entschädigung auch mit einem Gutschein oder anderen Leistungen abgegolten werden.
Außerdem sollten Reisende nicht einfach in Eigenregie für eine Ersatzbeförderung oder eine Unterkunft sorgen. Die Bahn muss nur dann die angemessenen Kosten erstatten, wenn es den Reisenden aus Gründen, die die Bahn zu vertreten hat, nicht möglich war, Kontakt aufzunehmen. Die Kosten für eine Ersatzbeförderung sind von der Bahn nur bis zu einer Höhe von 80 Euro zu erstatten.
Warum ist die Bahn in der Pflicht, wenn sie gar nichts für den Sturm kann?
Die hier beschriebenen Fahrgastrechte sind nicht von einem eigenen Verschulden der Bahn abhängig. Mit seiner Entscheidung vom 26. September 2013 hat der Europäische Gerichtshof (C-509/11) klargestellt, dass die vorgesehene Entschädigung die Unkosten des Fahrgastes kompensieren soll. Schließlich ist dieser schon bezahlte Fahrkartenpreis die Gegenleistung für eine Dienstleistung, die letztlich nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbracht wurde.
RND/gei/dpa