… und in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen
LANDKREIS. Für den Herbstmarkt des Sportvereins basteln, beim Winterfest ehrenamtlich Punsch ausschenken: Auch Zeit- und Sachspenden können bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Wichtig ist, deren Wert zu ermitteln. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin.
Demnach sollten Steuerpflichtige, die ihre unentgeltliche Hilfe für eine steuerbegünstigte Organisation geltend machen wollen, im Vorfeld schriftlich eine Vergütung vereinbaren. Später verzichten sie dann auf das Geld. Die nicht gezahlte Vergütung ist dann der Spendenbetrag.
Für Sachspenden kann hingegen der Marktwert angegeben werden. Ist der Gegenstand neu, entspricht dies dem Kaufpreis. Wer jedoch einen gebrauchten Schlafsack oder alte Kuscheltiere spendet, muss zunächst herausfinden, welchen Preis man dafür bei einem Verkauf erzielt hätte. Dabei kommt es auf die Art des Gegenstands, dessen Zustand und vor allem die Nachfrage an, so die BStBK.
Eine Spendenquittung verlangt das Finanzamt für Spenden bis 200 Euro an eine gemeinnützige Organisation nicht grundsätzlich. Die Behörde kann den Nachweis aber jederzeit anfordern. Laut Bundessteuerberaterkammer sollten Steuerpflichtige Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die angefordert oder elektronisch übermittelt wurden, bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahren.
Spenden an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine können bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Parteien sind besonders begünstigt. Ehrenamtliche können laut BStBK außerdem bis zu 720 Euro für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung erhalten, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben anfallen. dpa