LANDKREIS. Wer die Energiepreispauschale im vergangenen Jahr nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen hat, sollte jetzt aktiv werden. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung gibt's das Geld nachträglich.

Für alle Beschäftigten der Steuerklassen 1 bis 5 sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geben. Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat die Pauschale - wie vorgesehen von seinem mit dem Gehalt Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Betroffene können sich das Geld über die Steuererklärung holen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Denn wer seine Steuererklärung beim Finanzamt abgebe, erhalte die Pauschale automatisch, teilt die VLH mit. Dazu benötige es keine zusätzliche Information oder Angabe in der Erklärung.
Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssten sich die Energiepreispauschale auf diesem Weg holen, vermutet der Verein. Minijobber ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage Sonstiges" ausfüllen.
Zu beachten hierbei: Die Einmalzahlung unterliegt der Durch die Einkommensteuer. Besteuerung erhalten Beschäftigte nicht die vollen 300 Euro. dpa
PV: Einnahmen aus kleinen Anlagen bleiben unversteuert
LANDKREIS. Die Stromerzeugung mit Photovoltaik-Anlagen auf dem eigenen Dach ist in Deutschland beliebt. In manchen Bundesländern ist sie für Neubauten sogar Pflicht. Allerdings mussten Betreiber solcher Anlagen bislang etwaige Gewinne, die sie aus der Einspeisung des Stromes erzielt haben, versteuern.


Ausnahme: Sie haben für ihre Anlage mit einer Leistung von höchstens zehn Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung ist zum Jahresbeginn deutlich vereinfacht worden.
Denn die Einnahmen durch PV-Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Das gilt demnach für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohnoder Gewerbeeinheit steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stromes. Laut dem Bund der Steuerzahler spielt es also keine Rolle, ob der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Damit wird der Betrieb von PV-Anlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt. ,,Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten PV-Anlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit zum Beispiel auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben zu werden", erläutert der Bund der Steuerzahler. dpa