Coronavirus-Ausbruch: Diese Regelungen sollten Beschäftigte kennen

Richtig krank sollte niemand - egal ob Coronavirus oder nicht - zur Arbeit gehen.

Richtig krank sollte niemand - egal ob Coronavirus oder nicht - zur Arbeit gehen.

Corona bricht aus und schon sind zahlreiche Betriebe lahmgelegt - was sich gerade in Italien abspielt, ist für die Wirtschaft ein Schreckensszenario. Etwas vergleichbares zeichnet sich in Deutschland bislang nicht ab. Doch die Verunsicherung auch bei Arbeitnehmern wächst.

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Darf man aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Nein. Entweder man ist gesund oder krank - präventiv nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist keine Option. "Eine reine Befürchtung vor Ansteckung reicht nicht aus”, erklärt Till Bender, Rechtsschutzsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Auch wer eine Ansteckung auf dem Arbeitsweg befürchtet, hat keine arbeitsrechtlich relevante Ausrede. “Das ist eher allgemeines Lebensrisiko,” so Benders Einschätzung.

Was passiert, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind?

Die Vorsichtsmaßnahmen gegen das neue Coronavirus haben aktuell zum Teil Konsequenzen für öffentliche Einrichtungen. In Teilen von Deutschland blieben Kindergärten und Schulen geschlossen. Wenn das passiert, können Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung daheim bleiben. Ob sie in dieser Zeit aber auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Die erste Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Lösung zu finden und etwa Überstunden abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen.

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Bekommt man Gehalt, wenn man in Quarantäne muss?

Jain. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne, schreibt Tjark Menssen vom DGB-Rechtsschutz. Nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre demnach der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten laut Menssen aber eine Entschädigung in Höhe des Gehalts, die sie von der Landesbehörde bekommen, die die Quarantäne angeordnet hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dabei in Vorleistung zu gehen - und kann sich das Geld bei der Behörde später wiederholen.

Bekommt man weiter Gehalt, wenn der Betrieb schließen muss?

Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zum Infektionsschutz schließen muss, soll laut Arbeitsministerium ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen. Das Arbeitsministerium sieht eine solche Situation als Teil des Betriebsrisikos.

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Muss man auf der Arbeit eine Maske tragen?

Nicht grundsätzlich. Ein Arbeitgeber darf allerdings Hygiene-Maßnahmen anordnen - die allerdings laut dem Informationsportal Arbeitsrecht.org “sinnvoll und geeignet” sein müssen. Ähnlich sieht es Tjark Menssen vom DGB-Rechtsschutz: In einem Leitfaden für Beschäftigte schreibt er, derartige Regelungen müssten “verhältnismäßig” sein. Wenn keine Gefährdungslage besteht, hegt Menssen daran Zweifel. Wie sinnvoll einfache Masken sind, ist allerdings unklar. Die Weltgesundheitsorganisation hegt daran Zweifel.

Darf der Arbeitgeber einen Mundschutz verbieten?

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sollte sich generell rücksichtsvoll anderen gegenüber oder auch zum Schutz der eigenen Gesundheit verhalten. Es besteht kein Grund, einen Mundschutz zu verbieten. In Berlin kam es jüngst zu einem Fall, in dem es über die Mundschutz-Frage Streit zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern gab. Letztendlich lenkte die Arbeitgeberseite ein und erlaubte Schutzkleidung.

Müssen Arbeitgeber Desinfektionsmittel und Ähnliches bereitstellen?

“Auch hier kommt es sehr auf den Einzelfall an”, meint Bender. Ausschlaggebend sei, um was für einen Betrieb es sich handele und welche Infektionsrisiken bestünden. An Betriebe ohne Kundenkontakt werden seiner Meinung nach deshalb andere Anforderungen gestellt als an solche mit hoher Kundenfrequenz. “Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind”, betont Bender. Dazu könne auch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln zählen.

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Was, wenn man beruflich mit Corona-Erkrankten zu tun bekommt?

Im Gesundheitswesen gelten in dem Fall recht hohe Anforderungen für den Umgang mit Atemwegsinfekten. Das Robert-Koch-Institut rät dann zu Schutzkitteln, Einweghandschuhen, professionellen Atemmasken, Schutzbrillen, und Einwegschürzen. Genauere Informationen stellt auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung.

Können Arbeitgeber Home-Office wegen Ansteckungsgefahr anordnen?

In Japan, wo die Angst vor einer Epidemie besonders groß ist, hat sich in weiten Teilen der Wirtschaft Home-Office etabliert. In Deutschland wäre das allerdings etwas komplizierter: Ob Home-Office möglich ist, hängt laut Bender vom Einzelfall ab. In Deutschland wird die Option darauf innerhalb eines Unternehmens in den Arbeitsverträgen sowie in Betriebsvereinbarungen geregelt. Wenn im Betrieb die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist deshalb Home-Office wegen Krankheitsrisiken aus Benders Sicht durchaus möglich. Wichtig: Wer krank ist, muss auch im Home-Office nicht arbeiten.

Darf ein Chef kranke Mitarbeiter nach Hause schicken?

Ja - eigentlich soll er es sogar, weil Arbeitgeber eine gesetzlich festgeschriebene Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter haben. Rechtlich gilt das als Krankmeldung, weshalb ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Spätestens am dritten Tag muss ein ärztlicher Attest beim Arbeitgeber vorliegen.

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Dürfen Arbeitgeber fragen, woran Beschäftigte erkrankt sind?

Nein. “Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist”, sagt Bender. Der genaue Grund für einen krankheitsbedingten Ausfall sei aus juristischer Sicht für Arbeitgeber nicht maßgeblich. Sofern jemand am neuartigen Coronavirus erkrankt ist, bekommt es der Chef aber wohl so oder so mit: Die durch Sars-CoV-2 verursachte Lungenkrankheit Covid-19 ist meldepflichtig. Erfährt ein Gesundheitsamt davon, leitet es sowieso die notwendigen Schritte ein - einschließlich einer Information des Arbeitgebers darüber, dass möglicherweise Maßnahmen für die restliche Belegschaft notwendig sind.


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