Steuerentlastung: Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?
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Nicht nur die Gaspreise sind extrem gestiegen (Symbolfoto).
© Quelle: Patrick Pleul
Berlin. Im September dürften sich viele Arbeitnehmer freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt. Sie soll ein finanzielles Polster für diejenigen darstellen, die durch die gestiegenen Energiepreise und beruflichen Fahrtkosten belastet wurden.
Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.
Wer hat Anspruch auf die Pauschale?
Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen:
- Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber*, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ansparen.
- Personen, die einen Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leisten.
- Wer außerdem Anspruch hat: Personen, die 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind.
- Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind.
- Rentner mit Nebenverdienst erhalten ebenfalls die 300 Euro – dazu zählt neben einem Nebenjob übrigens laut BVL auch ein Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen.
- Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung.
- Generell Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen beziehen: darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld.
- *Achtung, Minijobber: Minijobber, die mehrere Stellen haben, wird die Pauschale nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses ausbezahlt. Welches das ist, muss der Arbeitnehmer in einer schriftlichen Erklärung festlegen. Ohne solch eine Bestätigung darf der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht auszahlen. Betrugsversuche sind strafbar!
- Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings alle nicht Erwerbstätigen. Und damit auch Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.
Entlastung: Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Als Ausgleich für gestiegene Energiepreise und berufliche Fahrtkosten gibt es im September eine einmalige Pauschale von 300 Euro für Berufstätige.
© Quelle: dpa
Zwei Auszahlungswege für Arbeitnehmer
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
- Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.
Ein gesonderter Antrag ist dazu laut BVL nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. Dafür muss eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre.
Wer bekommt also die Energiepauschale ausbezahlt?
- Alle Personen, die zum 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V angehören, beziehungsweise als Minijobber pauschal versteuert werden.
- Alle Anderen müssen für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben, um die Energiepauschale zu erhalten.
Lohnt es sich, zu schummeln?
Ganz klar: Nein! Das Finanzministerium hat bestätigt, dass Arbeitsverhältnisse, die nur zu dem Zweck abgeschlossen wurden, die Pauschale zu erhalten, nicht anerkannt werden. Betrugsversuche können sogar strafbar sein! Das Gleiche gilt, wenn man versucht, die Energiepauschale mehrfach zu bekommen.
RND/dpa/simm