Finden Aktionärstreffen in Zeiten von Corona statt?

Das Coronavirus gefährdet auch die Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften.

Das Coronavirus gefährdet auch die Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften.

Frankfurt/Main. Das Coronavirus gefährdet auch die Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften. Ein Verbot für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern würde aber nur wenige sehr große Aktiengesellschaften treffen, sagte der Kapitalmarktrechtsexperte Frank Regelin von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in Frankfurt.

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“Die meisten Hauptversammlungen sind viel kleiner.” Das Deutsche Aktieninstitut (DAI) forderte, Einzelfallprüfungen zuzulassen. Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, Hauptversammlungen abzuhalten, sollten im Dialog mit den zuständigen Behörden entscheiden, ob und unter welchen Auflagen sie möglich sind.

Neben Vorstand und Aufsichtsrat gilt die Hauptversammlung als wichtigstes Entscheidungsgremium einer Aktiengesellschaft. Die Aktionäre treffen dort wichtige Beschlüsse. Sie entscheiden beispielsweise darüber, wie der Unternehmensgewinn verwendet wird oder Anpassungen beschlossen werden müssen: "Wird der Gewinnverwendungsbeschluss nicht getroffen, erhalten Anleger keine Dividenden", stellt das DAI klar.

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Teilnahme an Hauptversammlung darf nicht verweigert werden

“Dies ist problematisch, weil zum Beispiel Pensionsfonds die Dividenden regelmäßig in ihre Rentenzahlungen fest einplanen.”Grundsätzlich handele es sich bei Hauptversammlungen um Präsenzveranstaltungen mit entsprechenden Regularien, sagte Rechtsexperte Regelin.

So müsse etwa ein Notar an einem festen Ort die Präsenz der Teilnehmer feststellen und eine Niederschrift anfertigen. “Keinem Aktionär darf die Teilnahme an einer Hauptversammlung verweigert werden”, betonte Regelin. Er halte daher Empfehlungen des Vorstands, einer Versammlung besser fernzubleiben, für problematisch: “Solche Hinweise müsste man allgemeiner formulieren.”

Auf Internet-Lösungen könnten laut Regelin in erster Linie Unternehmen zurückgreifen, die Online-Beteiligungsformen bereits in ihren Satzungen vorsehen und technisch dazu in der Lage seien. Für die übrigen Gesellschaften, die darauf nicht vorbereitet sind, könnten Online-Elemente auch Anfechtungsrisiken bergen, so dass er zu einer physischen Durchführung unter strenger Berücksichtigung von Hygiene-Vorschriften rate.

Reine Online-Hauptversammlung sieht das Aktiengesetz nicht vor

Grundsätzlich könnten, wenn die Satzung dies ermöglicht, die Reden oder auch die gesamte Hauptversammlung ins Netz übertragen und sogar Stimmen elektronisch abgegeben werden, sagte Regelin. Schon bislang könnten die Aktionäre vorab verbindliche Weisungen an die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter erteilen, so dass eine Online-Stimmabgabe eigentlich nicht notwendig ist.

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Das DAI betonte: "Eine reine Online-Hauptversammlung sieht das Aktiengesetz nicht vor. Ein Verzicht auf die Präsenzversammlung ist deshalb nicht möglich." Damit wirksame Beschlüsse gefasst werden können, sei grundsätzlich eine Präsenzveranstaltung nötig, an der Aktionäre persönlich teilnehmen können. Allerdings könnten Aktionäre ihre Stimme auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung abgeben.

Es müssen Fristen beachtet werden

In normalen Zeiten würden Verschiebungen als schlechtes Signal beispielsweise für Probleme bei der Abschlussprüfung gewertet, erläuterte Regelin. In der besonderen Situation könnten die Unternehmen aber durchaus Verschiebungen der Hauptversammlungen erwägen. Laut Aktiengesetz sollen sie spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden. "Aber auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist können ordentliche Hauptversammlungen durchgeführt und wirksame Beschlüsse gefasst werden", sagt Regelin.

Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts betonte, betroffene Unternehmen seien sich ihrer Verantwortung für den Gesundheitsschutz bewusst. Die Hauptversammlung sei keine Veranstaltung wie ein Konzert oder ein Fußballspiel. Unternehmen seien verpflichtet, Hauptversammlungen in einem gewissen Zeitfenster abzuhalten, sagte Bortenlänger.

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Die Vorgaben zur Durchführung sind sehr strikt. Verschiebungen könnten zu Problemen organisatorischer, aber auch rechtlicher Art führen: “Wir appellieren deshalb an die zuständigen Minister, Einzelfallprüfungen zuzulassen.”

RND/dpa

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