Was Studierende zu Bafög, Nebenjobs und Versicherungen wissen sollten

Studierende in Münster tragen eine Mund-Nase-Bedeckung, während sie dicht neben­einander in einer Vorlesung sitzen.

Studierende in Münster tragen eine Mund-Nase-Bedeckung, während sie dicht neben­einander in einer Vorlesung sitzen.

Stuttgart. Das Wintersemester 2021/2022 steht in den Startlöchern. Für Zehntausende Erst­semester ist es zugleich der Beginn eines neuen Ausbildungs­abschnittes, der viel Neues mit sich bringt. Neben der Suche nach einem günstigen Zimmer und der Organisation der eigenen Vorlesungen sollten auch ein paar finanzielle Dinge gut vorbereitet werden, damit das Studium im wahrsten Sinne des Wortes (ab)gesichert ist.

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Bafög – Hilfe vom Staat

Die Abkürzung Bafög steht für das sogenannte Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz. In der Praxis handelt es sich um eine Sozial­leistung des Staates für Studierende. Ob jemand die Leistungen erhält, hängt vom Einkommen der Eltern ab. Auch wenn es ein bisschen Kopieren von Unterlagen und Ausfüllen von Formblättern beinhaltet, sollte jeder Student sich dazu die Zeit nehmen und prüfen lassen, ob man Bafög-berechtigt ist oder nicht. Ist man es, winkt eine monatliche Unterstützung von bis zu 861 Euro. Alle Informationen zum Bafög gibt es auf der Homepage des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung.

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Nicht nur für die Besten: das Stipendium

Früher hieß es, dass ein Stipendium nur die Besten erhalten. Diese Aussage ist heute nicht mehr gültig – auch wenn nach wie vor natürlich viele Stipendien von den Begabten­förderungs­werken vergeben werden. Doch neben der persönlichen Begabung können auch Faktoren wie ein Engagement in einem Ehrenamt zu einem Stipendium verhelfen. Es lohnt sich als Studierender oder Studierende, das Thema anzupacken. Der Stipendienlotse vom Bundes­ministerium für Bildung und Forschung ist eine gute Adresse im Netz, um sich über das Thema zu informieren.

Richtig krankenversichert

Ohne sie geht nichts im Studium – die Kranken­versicherung. Die Entscheidung, ob man sich gesetzlich oder privat versichert, ist von der bisherigen Kranken­versicherung abhängig. Seitens des Gesetzgebers ist es erlaubt, dass Studierende bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung weiterversichert sein dürfen, wenn beide Elternteile Mitglied in einer gesetzlichen Kranken­­versicherung sind. Wer dennoch über einen Wechsel der Kranken­versicherung nachdenkt, muss diesen innerhalb von drei Monaten nach der Immatrikulation an einer Universität oder Fach­hoch­schule durchführen.

Aufpassen beim Nebenjob

Viele Studierende arbeiten nebenher, daher sollte auf die Verdienstgrenzen für Studierende geachtet werden – insofern man in der elterlichen Kranken­versicherung mitversichert ist. Monatlich darf das Studierenden­einkommen eine bestimmte Summe (im Jahr 2021 sind es 470 Euro) nicht übersteigen oder als Minijobber höchstens 450 Euro im Monat verdienen. Sonst müssen sich Studierende ebenfalls selbst versichern. Studierende, die in einer Privaten Kranken­versicherung versichert sind, können die Verdienst­grenzen ignorieren.

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Ebenso wichtig ist zu wissen: Wer Bafög bekommt und auch monatlich Kranken­versicherungs­beiträge bezahlt, kann einen Zuschuss hierfür beantragen. Dieser beträgt 84 Euro im Monat.

Eine Haftpflicht­versicherung ist sinnvoll

An sie denkt ein Student wohl nicht als Erstes, sie ist aber wichtig – die Haft­pflicht­versicherung. Ohne Haftpflicht könnte beispielsweise ein selbst verursachter Fahrrad­unfall mit Sachschaden an einem Auto teuer für den eigenen Geldbeutel werden. Sie übernimmt entsprechend Sach- und Personen­schäden, die durch die Versicherten – die Studierenden – entstanden sind, auch wenn der Schaden eventuell grob fahrlässig verursacht wurde.

Heiko Vollmer, Versicherungs­experte von Fingenium Private Finance, sagt klar: „Größere Personen- oder Sachschäden sind durchaus existenz­bedrohend, sowohl für den Schadenverursacher, als auch für den Geschädigten. Hilft hier kein Versicherer, rutschen im schlimmsten Fall beide Parteien in die Privat­insolvenz. Der Geschädigte völlig schuldlos.“

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RND

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