Kinderwunschbehandlung: Warum sich ein Krankenkassenwechsel lohnen kann
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/AHAAGRC2LBFZLJRFGIJDAWPRHI.jpeg)
Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich grundsätzlich zur Hälfte an den Kosten für die genehmigte Kinderwunschbehandlung.
© Quelle: Alexander Heinl/dpa-tmn
Berlin. Fast jedes zehnte, deutsche Paar zwischen 25 und 59 Jahren ist laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ungewollt kinderlos. Die Ursachen einer Unfruchtbarkeit können vielfältig sein, zum Beispiel ein Eileiterverschluss bei Frauen oder schlechte Spermienqualität bei Männern. Viele der Paare stimmen deshalb einer ärztlichen Kinderwunschbehandlung zu, die oftmals allerdings sehr teuer sein kann.
Von Insemination bis Spermieninjektion
Es gibt dabei unterschiedliche Verfahren, damit die Schwangerschaft klappt:
- Insemination: Mit einem dünnen Schlauch werden aufbereiteten Samen in die Gebärmutter injiziert, um die Eireifung zu fördern.
- In-Vitro-Fertilisation: Bei diesem Vorgehen wird zunächst die Eizellenproduktion durch Medikamente und Spritzen angeregt. Unter Vollnarkose werden die Eizellen vaginal abgesaugt und mit dem aufbereiteten Sperma des Mannes zusammengebracht. Sobald Embryonen herangewachsen sind, werden ein bis zwei in die Gebärmutter eingesetzt.
- Spermieninjektion: Dabei wird ein einzelnes Spermium in eine gewonnene Eizelle injiziert. Die ein bis zwei herangereiften Embryonen werden anschließend in die Gebärmutter eingesetzt.
- TESE/MESA: Unter Vollnarkose werden Spermien aus den Hoden (TESE) oder Nebenhoden (MESA) entnommen und im Anschluss tiefgefroren, um sie später eventuell für eine Spermieninjektion zu verwenden.
- Kyrotransfer: Eine zuvor gewonnene und tiefgefrorene Eizelle wird in die Gebärmutter eingesetzt.
Krankenkassen können Extraleistungen streichen
Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich grundsätzlich zur Hälfte an den Kosten für die jeweilige, genehmigte Behandlung. Voraussetzungen sind etwa, dass das Paar heterosexuell, verheiratet und beide älter als 25 Jahre sind. Die Frau muss zudem jünger als 40 Jahre und der Mann unter 50 Jahre alt sein. Darauf macht die aktuelle Finanztest (05/2020) aufmerksam.
Am Test des Verbrauchermagazins nahmen unter anderem 42 gesetzliche Krankenkassen teil, die freiwillig mehr Geld für eine künstliche Befruchtung zusteuern. Manche Krankenkassen übernehmen freiwillig sogar bis zu 100 Prozent der Kosten. Die Warentester haben eine Übersicht von Krankenkassen, die mehr zahlen, zusammengestellt. Allerdings weisen sie darauf hin, dass die Krankenkassen Extraleistungen auch streichen können.
Bundesländer geben Zuschüsse
Angesichts der hohen Kosten kann sich laut Finanztest ein Wechsel zu einer Krankenkasse mit solchen Extraleistungen lohnen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert war, kann zu einer mit besseren Konditionen wechseln. Privatversicherte sollten prüfen, welchen Anteil ihre Krankenkasse zahlt.
Zudem sollten Paare sich erkundigen, welche Bundesländer unter welchen Voraussetzungen einen Zuschuss gewähren. In Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt erhalten beispielsweise auch Unverheiratete für einige Verfahren finanzielle Hilfen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Frauen zwischen 25 und 40 Jahre alt sind und die Männer zwischen 25 und 50 Jahre. Bei einer Behandlung dürfen zudem nur Eizellen und Samen der Partner verwendet werden.
Behandlungs- und Kostenplan ist Voraussetzung
Länderzuschüsse müssen Paare für jeden Behandlungszyklus separat beantragen. Meist ist dies online bei der zuständigen Kinderwunsch-Stelle möglich. Für die Bearbeitung des Antrags werden benötigt:
- eine Meldebescheinigung und/oder Kopie der Personalausweise des Paares,
- ein Behandlungs- und Kostenplan des jeweiligen Verfahrens,
- eine Bescheinigung des Arztes, dass die Behandlung nötig und erfolgsversprechend ist,
- ein Bescheid der Krankenkasse, des privaten Krankenversicherers oder – bei Beamten – der Beihilfe, welche Kosten erstattet werden
- eine Heiratsurkunde beziehungsweise bei Unverheirateten eine Bestätigung des Arztes, dass das Paar in einer festen Partnerschaft lebt
Grundsätzlich sollte eine Behandlung erst beginnen, wenn die Krankenkasse den Behandlungs- und Kostenplan bewilligt hat. Damit Paare nicht auf Kosten sitzen bleiben. Der Behandlungsplan ist dann für ein Jahr gültig.
RND/lb/dpa