Kurzarbeit: Wie oft darf mein Arbeitgeber sie anordnen?

In der Corona-Pandemie bleibt Kurzarbeit für viele Arbeitgeber weiter wichtig.

In der Corona-Pandemie bleibt Kurzarbeit für viele Arbeitgeber weiter wichtig.

Gütersloh. Erst Kurzarbeit, dann ein paar Wochen Vollzeit arbeiten und wieder zurück: Für Beschäftigte lässt so ein dauernder Wechsel wenig Planbarkeit zu. Stellt sich die Frage: Ist das überhaupt erlaubt? Wie oft darf der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken?

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„Genau genommen beliebig oft“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber jeweils die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt.

Daneben kommt es darauf an, für welchen Zeitraum ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt hat, und ob Kurzarbeit dann neu eingeführt oder bereits genehmigte Kurzarbeit nur unterbrochen wird.

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Kurzarbeit kann unterbrochen werden

Hat die Agentur für Arbeit einem bestimmten Bezugszeitraum zugestimmt, kann die Kurzarbeit währenddessen zum Beispiel mehrfach für kürzere Zeit unterbrochen werden. Laut Sozialgesetzbuch könne die Kurzarbeit in einem solchen Fall nach einer Unterbrechung von mindestens einem Monat nahtlos fortgesetzt werden, so Schipp. Die Gesamt-Bezugsdauer verlängert sich entsprechend.

Dauert die Unterbrechung aber drei Monate am Stück oder länger, muss der Arbeitgeber einen neuen Antrag stellen und die Voraussetzungen werden von der Agentur für Arbeit erneut überprüft.

Üblicherweise ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate möglich. Während der Pandemie wurden die Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeit für Betriebe aber erleichtert. Vorerst galten die Sonderregelungen bis zum 31. März, nun sollen sie abermals verlängert werden. Dazu gehört auch, dass die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden soll.

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RND/dpa

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