Streit um Einladung des BSW-Spitzenkandidaten

WDR will nach dem „Wahlarena“-Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen

Fabio De Masi (BSW) steht mit Zuschauern im Fernsehstudio bei der Wahlarena der ARD zur Europawahl.

Münster/Köln. Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) will Verfassungsbeschwerde einlegen, weil der Spitzenkandidat Fabio De Masi vom „Bündnis Sahra Wagenknecht“ nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster an der „ARD Wahlarena“ teilnehmen durfte. Der WDR sehe einen „grundsätzlichen Klärungsbedarf, was die abgestufte Chancengleichheit angeht“, teilte der Sender auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) am Freitag in Köln mit.

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Ursprünglich hatte der verantwortliche Sender Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen. Begründung zur Auswahl: Es seien Vertreter der Parteien eingeladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten sind. Das Verwaltungsgericht Köln hatte darin in der Vorinstanz kein Problem gesehen. Die Beschwerde der Wagenknecht-Partei dagegen in Münster aber war erfolgreich. Der WDR musste den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) für die ARD-Wahlsendung am Donnerstag einladen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist damit beendet. Allerdings kann der Westdeutsche Rundfunk wegen der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen (Az: 13 B 494/24).

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BSW hat in den Umfragen ähnliche Werte wie FDP und Linke

Zur Begründung teilte das OVG mit: Die Partei könne wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit für die politischen Parteien die Teilnahme an der Sendung beanspruchen. Das vom WDR mitgeteilte Konzept der Sendung rechtfertige keinen Ausschluss. Zwar könnte sich der WDR im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit für ausschließlich oder schwerpunktmäßig Rückblicke auf die vergangene Wahlperiode entscheiden. Damit verbunden könne auch die Begrenzung auf die Parteien sein, die derzeit im Parlament vertreten sind.

Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass bei dem gewählten Format, bei dem Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden, nicht auch Fragen zur Zukunft gestellt werden. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vergleich zur FDP und zu den Linken „hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte“, heißt es in der Begründung zu dem Beschluss des 13. Senats. Seit Februar 2024 bewege sich die Antragstellerin in einem Umfragekorridor von 4 bis 7 Prozent, womit dem Bündnis zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke, argumentiert das OVG.

Der WDR erklärte auf Anfrage, das redaktionelle Konzept der ARD Wahlarena nach dem Urteil anzupassen. Der BSW-Spitzenkandidat Fabio de Masi nahm denn auch als einer von insgesamt acht Politikerinnen und Politikern an der Runde teil. „Gleichzeitig sehen wir nach dem Urteil des OVG Münster grundsätzlichen Klärungsbedarf, was die abgestufte Chancengleichheit im Vorfeld zukünftiger Wahlen angeht. Deswegen wird der WDR in der Sache Verfassungsbeschwerde einlegen“, hieß im Statement. Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war bis Freitagmittag nach Gerichtsangaben „soweit ersichtlich“ noch kein Antrag des WDR eingegangen.

„Wir wollen für zukünftige Wahlen gerne Rechtssicherheit herstellen, welche redaktionellen Spielräume wir in der Vorwahlberichterstattung haben und welche Rolle dabei das redaktionelle Gesamtkonzept spielt“, teilte der WDR mit. Das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit besage, dass Parteien im Vorfeld von Wahlen entsprechend ihrer tatsächlichen Bedeutung im Programm zu berücksichtigen seien. Zugleich stünden Wahlsendungen unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit. „Zwischen beidem muss nach der Rechtsprechung ein angemessener Ausgleich hergestellt werden“, so der WDR. Nach Auffassung des Senders ist „die Chancengleichheit auch dann gewahrt, wenn eine Partei nicht ins journalistische Konzept einer Sendung passt und deshalb in eine konkrete Sendung nicht eingeladen wird, im Gesamtprogrammangebot aber angemessen berücksichtigt ist“.

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RND/dpa/epd