Automatischer Abgleich von Kennzeichen teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hält den automatischen Abgleich von Nummernschildern für teilweise rechtswidrig.

Karlsruhe. Der automatische Abgleich von Kennzeichen sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei geht in mindestens drei Bundesländern zu weit. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte mit zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen entsprechende Vorschriften in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil für verfassungswidrig. Dagegen geklagt hatten betroffene Autofahrer (Az. 1 BvR 2795/09 u.a.).

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Beim Kennzeichen-Abgleich zur Gefahrenabwehr werden mit speziellen Geräten an der Fahrbahn die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Autos kurz mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst. Ergibt der automatisierte Abgleich mit dem Fahndungsbestand keinen Treffer, werden die Daten sofort wieder gelöscht. Die Länder setzen das System zu unterschiedlichen Zwecken ein, zum Beispiel um Einbruchserien zu beenden oder Großveranstaltungen zu schützen.

Laut Urteil greift der Abgleich immer in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das sei nur teilweise gerechtfertigt. Die Gründe sind je nach Bundesland verschieden. In Bayern hat der Freistaat beispielsweise gar keine Gesetzeskompetenz, um die Kontrollen - wie dort vorgesehen - unmittelbar zum Grenzschutz zu erlauben. Baden-Württemberg und Hessen müssen künftig die Fahndungsdaten enger eingrenzen, mit denen abgeglichen wird.

Im Großen und Ganzen können die Vorschriften trotzdem erst einmal in Kraft bleiben - sie müssen allerdings bis spätestens Ende 2019 nachgebessert werden. Gegenstand der Klagen waren nur die Vorschriften in den drei Bundesländern. Auch andere Länder haben den Kennzeichenabgleich in ihren Polizeigesetzen vorgesehen.

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Johannes Fechner, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion fordert nun Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) auf, auf die Totalüberwachung von Dieselfahrern zu verzichten und seinen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sofort zurückzunehmen. „Wer einen Diesel mit Euronorm 4 oder 5 fährt“, so Fechner, „ist kein Schwerverbrecher, sondern ist durch den mit Fahrverboten einhergehenden Wertverlust schon genug gestraft."

Von RND/dpa

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